1.2.1 Begriff, Unterscheidungen
a) Begriffsbestimmung
Ausgehend von der Bestimmung dessen, was unter Vermögensgegenständen bzw. Wirtschaftsgütern zu verstehen ist, können wir nunmehr auch den Begriff „Vermögen“ inhaltlich definieren.
Unter Vermögen (englisch „assets„) eines Unternehmens ist – im betriebswirtschaftlichen Sinne – die Summe der im Geldausdruck bewerteten materiellen und immateriellen Güter zu verstehen, über die das betreffende Unternehmen stichtagsbezogen verfügt bzw. die ihm zuzurechnen sind und die es in seinem Geschäftsbetrieb einsetzen kann, um daraus Nutzen zu ziehen.
Es gibt somit Auskunft über die verfügbaren Mittel bzw. über die jeweilige Mittelverwendung (siehe Abb. 1.02).
Zusammensetzung und Umfang des Vermögens eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag werden nach Art, Menge und Wert im Inventar und nach Wert in der Bilanz dargestellt.

Das Vermögen eines Unternehmens besteht inhaltlich aus Sach- oder Realvermögen sowie aus und Finanz- oder Geldvermögen
Das Sachvermögen verkörpert wirtschaftliche Eigentumsrechte (an Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, Anlagen, Gegenständen der Betriebs- und Geschäftsausstattung, Vorräten an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Waren, aber auch an immateriellen Gütern wie Patente, Marken u. a.).
Das Finanzvermögen verkörpert wirtschaftliche Forderungsrechte und umfasst solche Positionen wie Finanzanlagen (z. B. Aktien), Forderungen (vor allem aus Lieferungen und Leistungen), Bankguthaben und Bargeldbestände.
b) Betriebsvermögen, Privatvermögen, betriebsnotwendiges Vermögen
Bei der Einordnung von Vermögensgegenständen aus Sicht des Steuerrechts im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) zwischen dem Betriebsvermögen und dem Privatvermögen unterschieden (siehe Abb. 1.03):
Das notwendige Betriebsvermögen umfasst alle Vermögensgegenstände, die zur Ingangsetzung und Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs des betreffenden Unternehmens unabdingbar erforderlich sind.
Werden Vermögensgegenstände (Wirtschaftsgüter) zu mehr als 90 % privat genutzt, gehören sie in vollem Umfang zum notwendigen Privatvermögen.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mindestens 10 % bis zu 50 % ist eine Zuordnung dieser Wirtschaftsgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen in vollem Umfang möglich. (siehe R 4.2 EStR).

Da es in Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft u. a.) keinen derartigen Privatbereich gibt, entfällt eine derartige Unterscheidung zwischen Betriebs- und Privatvermögen.
Der Terminus „notwendiges Betriebsvermögen“ ist nicht mit dem Begriff „betriebsnotwendiges Vermögen“ zu verwechseln:
Das betriebsnotwendige Vermögen ist ein Begriff der Kosten- und Leistungsrechnung und dient der Kennzeichnung des zur Verwirklichung des Betriebszwecks erforderlichen Vermögens (nach Art und Wert). Hierbei werden jene Vermögenswerte herausgerechnet, die zwar im Vermögen eines Unternehmens bilanziert sind, jedoch nicht dem Betriebszweck dienen (z. B. Immobilien als reine Wertanlagen).
Ferner ist zu beachten, dass zum Betriebsvermögen im Sinne des Steuerrechts auch die Verbindlichkeiten (Betriebsschulden) gehören, sofern sie durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens veranlasst wurden (vgl. H 4.2 (15) EStR). Dies ist im Hinblick auf die steuerliche Gewinnermittlung nach § 4 EStG (Betriebsvermögensvergleich) von besonderem Interesse.
1.2.2 Anlagevermögen, Umlaufvermögen
a) Anlagevermögen
Wie aus der obenstehenden Abbildung hervorgeht, wird bei der Darstellung des Vermögens in der Bilanz zwischen a) dem Anlagevermögen und b) dem Umlaufvermögen unterschieden.
Das Anlagevermögen (englisch „fixed assets„) eines Unternehmens besteht aus jenen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgütern), die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen und dabei Nutzungen abzugeben (vgl. hierzu auch § 247 Abs. 2 HGB).
Die Güter des Anlagevermögens dienen vornehmlich dem Aufbau, der Ausstattung und der Aufrechterhaltung des Betriebsprozesses des Unternehmens bzw. langfristigen Vermögensanlagen. Sie gehören zu den betrieblichen Potentialfaktoren.
Die Güter des Anlagevermögens bilden einen Hauptteil der Aktiva des Unternehmens, sie werden auf der linken Seite der Bilanz, der Seite der Mittelverwendung (= Investierung) ausgewiesen.
Handels- und steuerrechtlich wird zwischen folgenden Gütergruppen unterschieden (vgl. § 266 Abs. 2 HGB):
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte:
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen;
Im Hinblick auf durchführende Abschreibungen ist zwischen abnutzbaren und nicht abnutzbaren Gütern des Anlagevermögens zu unterscheiden (siehe auch die Datei Abschreibung.pdf).
b) Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen (englisch „current assets„) eines Unternehmens umfasst im Geldausdruck die Gesamtheit jener Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb eines Unternehmen nur kurzfristig (< 1 Jahr) dienen und die oft sogar in nur einem einzigen Kreislauf des Kapitals eine Rolle spielen.
Es handelt sich hierbei um Güter, die im Rahmen des Betriebsprozesses eines Unternehmens der Verarbeitung, dem Verbrauch, der kurzfristigen Veräußerung oder der Rückzahlung von Schulden dienen.
Die Güter des Umlaufvermögens werden im Allgemeinen – gleich nach welchem Kriterium der Bilanzgliederung – zu folgenden Hauptpositionen zusammengefasst:
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpiere
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks
Für die Zuordnung von Gütern zum Umlaufvermögen (als Teil der Aktiva in einer Bilanz) ist allein die Zweckbestimmung des betreffenden Unternehmens maßgebend.
Beim Umlaufvermögen wird auch zwischen dem monetären Umlaufvermögen und dem nicht-monetären Umlaufvermögen unterschieden.
Als monetäres Umlaufvermögen wird im Rahmen der Ermittlung der einzugsbedingten Liquidität die Summe aus dem stichtagsbezogenen Bestand
- der liquiden Mittel,
- der kurzfristigen Forderungen und
- der kurzfristig einlösbaren Wertpapiere
bezeichnet.
Das nicht-monetäre Umlaufvermögen bilden die Positionen im Vorratsvermögen.








