1.3.1 Begriffsbestimmung, Unterscheidungen
a) Begriffsbestimmungen
Aus der Aufstellung der Vermögenswerte ist aber nicht zu erkennen, welche Quellen in welchem Umfang und mit welchen Bedingungen für die Finanzierung der Vermögensgegenstände genutzt wurden.
Eine Antwort auf die Frage nach den Quellen der Finanzierung erhalten wir erst, wenn wir die Frage nach dem „Kapital“ stellen. Dies führt zu folgender Begriffsbestimmung:
Unter Kapital ist – im betriebswirtschaftlichen Sinne – der abstrakte Gegenwert des Vermögens eines Unternehmens zu verstehen.
Das Kapital erklärt die Herkunft jener Mittel, die als Vermögen ausgewiesen werden und begründet damit den Umfang des Anspruchs der Kapitalgeber am Vermögen vom Grunde und von der Höhe her.
Das Kapital repräsentiert die PASSIVA im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens. Dabei darf folgende Grundbeziehung niemals durchbrochen werden: Vermögen = Kapital.
Das Kapital wird hinsichtlich seiner Quellen als
- Eigenkapital (englisch „equityy“) und als
- Fremdkapital (englisch „liabilities„)
ausgewiesen

b) Eigene Mittel (Eigenkapital)
Die Verfügbarkeit über einen ausreichenden Umfang an Vermögensgegenständen, die ihrer Herkunft nach aus Einlagen der Unternehmenseigner bzw. aus selbst erwirtschafteten Überschüssen entstammen, bildet die unabdingbare Voraussetzung für die Ingangsetzung und die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs von Unternehmen.
Der abstrakte Gegenwert dieser Vermögengegenstände ist das Eigenkapital. Somit können wir festhalten:
Das Eigenkapital (englisch „equity„) ist der abstrakte Gegenwert jenes Teiles des Vermögens eines Unternehmens, der
- von den rechtlichen Eigentümern zur Ingangsetzung, Aufrechterhaltung und ggf. zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes in Form von Einlagen zeitlich unbefristet (ohne Rückzahlungsverpflichtungen) zur Verfügung gestellt wurde (Außenfinanzierung) bzw. der
- im Geschäftsbetrieb des Unternehmens in Form von Überschüssen (nach Steuern) erwirtschaftet und der nicht bzw. vorerst nicht zur Ausschüttung/Entnahme kommt (Innenfinanzierung).
Der buchmäßige Ausweis des bilanziellen Eigenkapitals ergibt sich – vereinfacht dargestellt – aus der Saldobildung „Vermögen ./. Schulden = Eigenkapital“.
| Nr. | Funktion | Anmerkungen |
| 1 | Gründungsfunktion | Die Unternehmensgründung1 erfordert das Einbringen von Einlagen des oder der Gründer, denn Kredite und andere Formen der Zuführung fremder Mittel können nicht ohne Eigenkapital aufgenommen werden kann. Die eingebrachten Mittel dienen vornehmlich der Finanzierung der ersten Gründungsinvestitionen. Bei Kapitalgesellschaften sind Mindestgrößen an Einlagen aufzubringen (GmbH: 25.000 EUR; AG = 50.000 EUR). |
| 2 | Haftungsfunktion | Das Eigenkapital fungiert als Sicherheit gegenüber Gläubigern, denn bei liquidations- oder insolvenzbedingten Zahlungsverpflichtungen rangiert es ganz am Ende der entsprechenden Verpflichtungen. |
| 3 | Finanzierungsfunktion | Voraussetzung für eine stabile Unternehmensentwicklung ist, dass das langfristige Sachanlagevermögen und auch mögliche Beteiligungen des Unternehmens aus eigenen Mitteln finanziert wird. Des Weiteren wird anhand der Kennzahl Eigenkapitalquote die Kreditwürdigkeit des Unternehmens bewertet. |
| 4 | Verlustabsorptionsfunktion | Verluste im laufenden Geschäftsbetrieb eines Unternehmens führen nach der Beziehung „Eigenkapital = Vermögen ./. Schulden“ zwangsläufig zu Minderungen der Eigenkapitals. Daraus folgt: Je höher das Eigenkapital ist, umso länger kann ein Unternehmen Verluste absorbieren, ohne in eine unmittelbare Krise zu geraten. |
| 5 | Bezugsbasis für die Gewinnverteilung | Berechnungsgrundlage für die Verteilung von Gewinnen (ggf. auch Verlusten) – sowohl in Personengesellschaften als auch in Kapitalgesellschaften – ist der Eigenkapitalanteil eines einzelnen Gesellschafters. Bei Kapitalgesellschaften kennzeichnen die getätigten Einlagen (Stamm- bzw. Grundkapital) zugleich die Grenze für die Gewinnausschüttung, das heißt durch eine Gewinnausschüttung dürfen die Geschäftsanteile keine Minderung erfahren. |
| 6 | Bezugsbasis für Einflussnahmen im Unternehmen | Der Eigenkapitalanteil eines einzelnen Gesellschafters bildet in Personen- besonders aber in Kapitalgesellschaften die Grundlage dafür, welchen Einfluss der Gesellschafter auf die Unternehmenspolitik nehmen kann. |
c) Schulden (Fremdkapital)
Sowohl bei Ingangsetzung als auch bei Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Geschäftsbetriebs fließen einem Unternehmen Vermögensgegenstände (Sachgüter, finanzielle Mittel u. a.) zu, die vom Unternehmen zwar – zeitlich begrenzt – genutzt werden können, später aber bezahlt oder wieder an den Kapitalgeber (als Gläubiger) zurückgegeben/zurückgezahlt werden müssen oder die eine sonstige Belastung des Vermögens des Unternehmens darstellen.
Typische Beispiele hierfür sind:
- der Kauf von Vermögensgegenständen mit Zahlungsziel,
- die Aufnahme eines Kredits,
- die Ausstellung eines Schuldwechsels bei erhaltener Lieferung/Leistung,
- die Annahme einer Anzahlung auf eine Bestellung,
- das Berücksichtigen eines wahrscheinlich künftig eintretenden Aufwands wegen einer Leistungsverpflichtung (z. B. aus Gewährleistungsansprüchen)
und dgl. mehr.
In all diesen Fällen liegt ein Schuldverhältnis vor, wobei die sich daraus ergebenden Schulden nach Art, Umfang und nach Fälligkeit genau bestimmt und im Inventar bzw. in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen werden müssen
Schulden können somit definiert werden als
- bestehende oder hinreichend sicher zu erwartende Belastungen des Vermögens eines Unternehmens, die
- auf einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Leistungsverpflichtung des Unternehmens gegenüber Dritten beruhen und
- selbstständig bewertbar und abgrenzbar sind.
Der Terminus „Schulden“ wird vorrangig in handelsrechtlichen Vorschriften genutzt (vgl. z. B. § 240 HGB).
Im Steuerrecht werden Schulden als „negatives Wirtschaftsgut“ bezeichnet (vgl. H 4.2 (1) EStR).
In der Fachliteratur wird der abstrakte Gegenwert der einem Unternehmen befristet zugeführten fremden Mittel auch als Fremdkapital bezeichnet.
Bei den unter „Schulden“ bzw. „Fremdkapital“ “ auszuweisenden Posten handelt es sich sachlich um den abstrakten Gegenwert (im Geldausdruck) jener Mittel sind, die entweder
- von Dritten erworben wurden, aber zum betreffenden Stichtag noch nicht bezahlt sind (Beispiel: Eingekaufte Rohstoffe, Gegenposten „Verbindlichkeiten aLuL“) oder
- von außen (gleichfalls von Dritten) dem Unternehmen (in Geldform) – zeitlich befristet – zugeführt wurden (Beispiel: Bereitstellung eines Kredits, Gegenposten: Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten

1.3.2 Ergänzungen
a) Positionen des Eigenkapitals, bilanzielles und effektives Eigenkapital
Bilanziell sind – speziell bei Kapitalgesellschaften – folgende Bestandteile des Eigenkapitals als Positionen der Mittelherkunft ausgewiesen:
- das gezeichnete Kapital als Geschäftsanteile der Eigentümer der Einrichtung (Unternehmen u. a.). Bei der GmbH ist dies das Stammkapital und bei einer Aktiengesellschaft ist dies das Grundkapital),
- die Rücklagen in der Erscheinungsform der Kapitalrücklage (bei Kapitalgesellschaften) und von Gewinnrücklagen
- der Gewinnvortrag als nicht verbrauchter Gewinn des Vorjahres (ein Verlustvortrag mindert das Eigenkapital) sowie
- der Jahresgewinn (Jahresüberschuss) als Resultat der Erfolgsrechnung zum abgeschlossenen Geschäftsjahr (ein Jahresverlust/Jahresfehlbetrag als negativer ‚Erfolg‘ mindert das Eigenkapital).
Es ist beachten, dass das bilanzielle Eigenkapital und der wirkliche Vermögenswert der Anteilseigner (= effektives Eigenkapital) in der Regel nicht übereinstimmen.
Dies begründet sich daraus, dass es durch Wahl bestimmter Bewertungsansätze möglich ist, sog. stille Reserven zu bilden, die im Zahlenwerk der Bilanz nicht erkennbar sind

b) Positionen des Fremdkapitals: Rückstellungen und Verbindlichkeiten
Beim Fremdkapital wird – je nach dem Grad der Gewissheit hinsichtlich Höhe und Fälligkeit einer zu begleichenden Schuld – zwischen Rückstellungen und Verbindlichkeiten unterschieden.
Rückstellungen sind der Sache nach ungewisse Verbindlichkeiten für Aufwendungen, die am Abschluss-Stichtag der Bilanz hinsichtlich ihrer Höhe und/oder hinsichtlich ihrer Fälligkeit noch nicht genau bekannt sind. Sie sind ferner für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.
Verbindlichkeiten sind hingegen rechtlich und wirtschaftlich begründete Verpflichtungen eines Unternehmens zur Erbringung einer definierten Leistung.
Diese Leistung stellt für das Unternehmen (als Schuldner) eine wirtschaftliche Belastung dar und ist – im Unterschied zu Rückstellungen – eindeutig quantifiziert und (in der Regel auch eindeutig) terminiert.
Gemäß § 249 HGB sind Rückstellungen für
- ungewisse Verbindlichkeiten (wie Steuernachzahlungen, Prozesskosten aus Gerichtsverfahren, Garantieverpflichtungen),
- drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,
- unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen, die im nachfolgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden und für
- Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (wie Kulanzgewährleistungen) zu bilden.
Rückstellungen werden für Aufwendungen gebildet. Sie mindern damit die Ertragsteuer und den auszuschüttenden Gewinn, was zugleich zu einer (temporären) Verbesserung der Liquidität des Unternehmens führen kann!
Rückstellungen müssen allerdings ertragswirksam aufgelöst werden, sobald sie ihren Zweck erfüllt haben!
Als Verbindlichkeiten werden vor allem folgende Positionen unterschieden:
- Anleihen,
- Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,
- erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen,
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen,
- sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern und im Rahmen der sozialen Sicherheit,
Rückstellungen wie auch Verbindlichkeiten werden bei einer Fristigkeit von größer, gleich 5 Jahre als langfristige Rückstellungen bzw. langfristige Verbindlichkeiten bezeichnet, was auch Konsequenzen für die Bewertung hat (siehe § 253 Abs. 2 HGB).
Bei einer Fristigkeit von weniger als 1 Jahr spricht man von kurzfristige Rückstellungen bzw. kurzfristigen Verbindlichkeiten.








