3.7.1 Grundlagen und Formen der Umwandlung

a) Grundlagen

In den bisherigen Ausführungen wurde mehrfach hervorgehoben: Die Rechtsform eines Unternehmens ist die Ausgestaltung der Handlungs- und Entscheidungskompetenzen im Inneren des Unternehmens sowie der Rechtsgrundlagen in den Beziehungen des Unternehmens nach außen.
In der Wirtschaftspraxis ergeben sich oft Anlässe oder Zwänge, die bestehende Rechtsform zu verändern, d. h. zu wandeln.

Unter Umwandlung ist die handels- und gesellschaftsrechtliche Veränderung (Wandlung) der Rechtsform eines Rechtsträgers zu verstehen.
Rechtsgrundlage für derartige Veränderungen bildet das Umwandlungsgesetz (UmwG) sowie im Weiteren das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG).

Anlässe und Gründe für eine Umwandlung können sein:

  • Vergrößerung der Eigenkapitalbasis,
  • Begegnung zunehmender unternehmerischer Risiken,
  • Beherrschung neuer wirtschaftlicher Verflechtungen,
  • Neuausrichtung der Unternehmensführung,
  • Begegnung bzw. Ausschöpfen der Wirkung steuerrechtlicher Regelungen

u. a. m.


b) Formen

In § 1 UmwG werden als Formen einer Umwandlung aufgeführt:

  „Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
      1. durch Verschmelzung;
      2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
      3. durch Vermögensübertragung;
      4. durch Formwechsel.“

In den Fällen 1. bis 3. handelt es um Umwandlungen im Sinne einer Gesamtrechtsnachfolge mit der Wirkung, dass i. d. R. auf Übertragung der einzelnen Vermögensgegenstände verzichtet werden kann.
Im Fall 4. wird kein Vermögen übertragen, es ändert sich lediglich das Rechtskleid des Rechtsträgers.


3.7.2 Umwandlungssteuerrecht

Das Umwandlungssteuergesetz regelt, aufbauend auf dem Umwandlungsgesetz, die steuerlichen Folgen einer Umwandlung.

Die Bestimmungen in § 1 UmwStG beziehen sich auf Umwandlungen von Kapitalgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften, eingetragenen Vereinen, wirtschaftlichen Vereinen u. a., ferner auf den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft u. a.
Besonders hervorgehoben wird in § 2 UmwStG der Aspekt der steuerlichen Rückwirkung:

(1) 1Das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie der Übernehmerin sind so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtages der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.
(2) Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, so gilt Absatz 1 Satz 1 für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.“

In den weiteren Bestimmungen des UmwStG werden die steuerlichen Konsequenzen für folgende Umwandlungen dargelegt:

  • Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person (§§ 3 bis 10 UmwStG),
  • Verschmelzung oder Vermögensübertragung (Vollübertragung) auf eine andere Körperschaft (§§ 11 bis 13 UmwStG),
  • Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und einer Genossenschaft in eine Personengesellschaft (§ 14 UmwStG),
  • Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung) (§§ 15 bis 16 UmwStG),

Ferner werden im UmwStG aus steuerrechtlicher Sicht folgende weitere Sachverhalte in Verbindung mit Umwandlungen geordnet:

  • Darstellung der Konsequenzen für die Gewerbesteuer (§§ 18, 19 UmwStG),
  • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen
    (§§ 1 bis 23 UmwStG),
  • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft (§ 24 UmwStG),
  • Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 15 UmwStG).