4.2.1 Grundlagen
a) Begriff
Um den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens in Gang zu setzen bzw. wesentlich zu erweitern, bedarf es stets der Anschaffung jener Güter, die – je nach Unternehmenszweck – geeignet sind, die beabsichtigte Erstellung und marktliche Verwertung von Produkten und Leistungen zu ermöglichen und die zugleich auch dauerhaft bzw. über eine längere Zeitspanne dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens zu dienen.
Diese Güter – vornehmlich Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge, Gegenstände der Betriebs- und Geschäftsausstattung – bilden in ihrer Gesamtheit und im Geldausdruck das Anlagevermögen des Unternehmens.
Die Anschaffung von Gütern des Anlagevermögens wird betriebswirtschaftlich – wie bereits dargestellt – als Investition bezeichnet und die damit verbundenen Aktivitäten bilden den Gegenstand der Investitionsplanung, der Investitionsvorbereitung und Investitionsdurchführung.
Als Anschaffung von Sachanlagegütern wird der entgeltliche Erwerb von Grundstücken, Gebäuden, Maschinen und dgl. von einem Dritten bezeichnet.
Die Anschaffung eines Sachanlagegutes ist zu den Anschaffungskosten auf dem betreffenden Anlagekonto zu buchen und damit zu aktivieren.
Anschaffungskosten sind „die Aufwendungen, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.“ [$ 255 Abs. 1 HGB]
Sachanlagegüter können aber im Unternehmen selbst (mit eigenen Kräften und Mitteln) erstellt werden. Wenn diese Güter dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauernd bzw. für längere Zeit zu dienen, sind sie in das Sachanlagevermögen aufzunehmen. Die Bewertung dieser Güter ist zu Herstellungskosten vorzunehmen.
Herstellungskosten „… sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.“ [$ 255 Abs. 2 HGB]

b) Ermittlung der Anschaffungskosten
Zu den Anschaffungskosten gehören – wie dargestellt – „die Aufwendungen, die geleistet werden müssen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können“ sowie auch Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten.
Die möglicherweise im Anschaffungspreis enthaltenen Preisminderungen (z. B. Skonti, nachträglich gewährte und gesondert ausgewiesene Rabatte und Boni) sind bei der Ermittlung der Anschaffungskosten abzusetzen.
Für die Ermittlung der Anschaffungskosten wird folgendes Rechenschema herangezogen:
| Anschaffungspreis [EUR] | Kaufpreis (netto), ohne Umsatzsteuer |
| + Anschaffungsnebenkosten [EUR] | Bezugskosten, Transportversicherungen, Zölle, Montagekosten, Notarkosten, Maklergebühren, Vermessungsgebühren, Testkosten und anderes |
| + nachträgliche Anschaffungskosten [EUR] | ggf. Umlage der Kosten für Straßenbau, nachträgliche Anschaffung von Zubehörteilen zu Anlagen und dgl. |
| ./. Anschaffungspreisminderungen [EUR] | genutzte Skonti, Boni und andere Preisnachlässe, |
| = Anschaffungskosten [EUR] | zu diesem Betrag ist das Anlagegut zu aktiveren |
c) Ermittlung der Herstellungskosten
Bei Unternehmensgründungen in der Baubranche, in der Industrie, im Handwerks u. a. ist es durchaus üblich, speziell benötigte Arbeitsmittel, aber auch Gebäude (wie Garagen u. a.) oft mit eigenen Kräften (Fachpersonal) und eigenen Mitteln (Material u. a.) zu erstellen.
Derartige Eigenleistungen verursachen auf der einen Seite Herstellungskosten, führen aber andererseits – sofern es sich um aktivierungsfähige Güter handelt – zum Vermögenszuwachs im Sachanlagenbereich.
Die Bewertung dieses Vermögenszuwachse erfolgt gem. § 255 Abs. 2 HGB zu Herstellungskosten.
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten ist folgender Sachverhalt zu beachten:
Grundlage für die Bestimmung der Herstellungskosten für die in Eigenleistung erstellten Güter des Anlagevermögens bilden zunächst die direkt zurechenbaren Einzelkosten (wie Materialeinzelkosten, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten).
Hinzu kommen bestimmte Gemeinkosten (Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, ggf. auch Verwaltungsgemeinkosten), und dies führt zu einem Problem:
Hinsichtlich des Umfangs der einzubeziehenden Gemeinkosten hat der Unternehmer Wahlmöglichkeiten, diese unterscheiden sich aber a) nach Handelsrecht und b) nach Steuerrecht.
Für die Ermittlung der Anschaffungskosten wird folgendes Rechenschema herangezogen:
| Materialkosten [EUR] | Materialeinzelkosten [EUR] + Materialgemeinkosten [EUR], wobei die Materialgemeinkosten über einen Materialgemeinkostenzuschlag auf die Materialeinzelkosten ermittelt werden. |
| + Fertigungskosten [EUR] | Fertigungseinzelkosten + Fertigungsgemeinkosten [EUR], wobei die Fertigungsgemeinkosten über einen Fertigungsgemeinkostenzuschlag auf die Fertigungseinzelkosten ermittelt werden. |
| + ggf. Sondereinzelkosten der Fertigung [EUR] | z, B. Kosten für spezielle Modelle, Materialprüfungen u. a. |
| = Herstellungskosten [EUR] | zu diesem Betrag ist das in Eigenleistung erstellte Anlagegut zu aktiveren |
Zur Beachtung:
Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen sowie Vertriebsgemeinkosten sind keine Bestandteile der Herstellungskosten.
Dies gilt auch grundsätzlich für Fremdkapitalzinsen (vgl. § 255 Abs. 3 HGB), es sei denn, sie sind für den Zeitraum der Herstellung der eigengefertigten Produkte angefallen.
4.2.2 Fallbeispiel Max Muster e. K.
Übersicht
Die skizzierte Geschäftsidee wird nach Abklärung der persönlichen Voraussetzungen für eine Existenzgründung, nach Prüfung der Marktchancen und nach weiteren Recherchen zum möglichen Standort und zu den einsetzbaren Eigenmitteln als machbar eingeschätzt, so dass sich der Existenzgründer der ersten betriebswirtschaftlichen Kernaufgabe widmet, den Kapitalbedarf für das Vorhaben zu ermitteln und zu begründen.
In Verbindung mit den Aussagen im Businessplan ermittelt der Existenzgründer folgende Hauptpositionen des Kapitalbedarfs im Bereich des Anlagevermögens:
| Nr. | Position | Betrag [EUR] |
| 1 | Grundstück und Baukosten (Werkstatt, Büro, Lagerhalle, Parkplatz) | 350.000 |
| 2 | Techn. Anlagen (Prüfgeräte, Ladegeräte, Werkzeuge u. a.) | 100.000 |
| 3 | Kleintransporter | 40.000 |
| 4 | Büroausstattung (Büromöbel, Computer, Kommunikationstechnik u. a.) | 90.000 |
| 5 | Sicherheitstechnik (Werkstatt, Büro, Parkplatz) | 20.000 |
| 6 | Kapitalbedarf „Anlagevermögen“ gesamt | 600.000 |
Im Weiteren gilt es nun, den Kapitalbedarf im Bereich „Umlaufvermögen“ zu bestimmen und dann den gesamten Kapitalbedarf zu ermitteln.








