4.4.1 Finanzierungsquellen

a) Begriff und Zusammenhänge

Sind die Ermittlungen zur Bestimmung des Kapitalbedarfs in einer „ersten Runde“ abgeschlossen, gilt es, die Möglichkeiten der Deckung des so ermittelten Kapitalbedarfs zu klären.
Dies führt uns zum Thema „Finanzierung“.

Unter „Finanzierung“ (von Unternehmen) sind alle Maßnahmen zu verstehen, die darauf gerichtet sind, den Unternehmensprozess lang-, mittel- und kurzfristig durch Beschaffung und Bereitstellung von Kapital in Form von Geld und geldwerten Gütern abzusichern und so Zeiträume der Mittelbindung im Unternehmensprozess zu überwinden..

Dies schließt die betriebswirtschaftliche Steuerung der güter- und finanzwirtschaftlich verursachten Zahlungsströme (Auszahlungen, Einzahlungen) mit ein.

Zwischen Kapitalbedarf und Finanzierung besteht offensichtlich ein wechselseitiger Zusammenhang

Das Ziel der Abstimmung besteht darin, eine Übereinstimmung zwischen dem Kapitalbedarf auf der einen und dem möglichen Finanzierungsaufkommen auf der anderen Seite zu erreichen.
Da diese Übereinstimmung in der Regel  im „ersten Anlauf“ nicht erzielt wird, müssen weitere Ermittlungen und Recherchen angestellt werden:
Entweder es gelingt, die Finanzierungsmöglichkeiten zu verbessern (z. B. durch Erschließen neuer Quellen) oder aber es müssen Abstrich am Kapitalbedarf gemacht werden (z. B. Mietleasing eines Anlageguts statt Kauf und dgl. mehr).


b) Mögliche Finanzierungsquellen (Übersicht)

Für die Deckung des Kapitalbedarfs und somit für die Finanzierung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens können – vom Grundsatz her – folgende die in nachstehender Übersicht angegebenen Quellen genutzt werden.

Nr.FinanzierungsquelleAnmerkungen
1Eigene Mittel(Einlagenfinanzierung)Unter Einlagen ist das Einbringen von Vermögensgegenständen in ein Unternehmen zum Zwecke der Ingangsetzung, der Aufrechterhaltung bzw. der Erweiterung
des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens zu verstehen.
Einlagen werden vom Grundsatz her auf Dauer eingebracht, wobei ggf. bestimmte Vorschriften – je nach gewählter Rechtsform des Unternehmens – zu beachten sind.

Einlagen können in Form von Geld, in Form von Sachgütern wie Grundstücke, Immobilien, Pkw und dgl., in Form von immateriellen Gütern wie Patente, Software und dgl. sowie auch in Form von Wertpapieren (Finanzanlagen) getätigt werden.
Einlagen werden durch durch den oder die Unternehmensgründer (bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter) und/oder – nachfolgend – durch neue Gesellschafter in ein zu gründendes oder ein bereits bestehendes Unternehmen eingebracht.
2Haftende Eigenkapitalquellen, Eingehen einer Beteiligung (Beteiligungsfinanzierung)Jungunternehmer können die Eigenkapitalbasis dadurch stärken, dass Mittel aus dem Förderprogramm „ERP-Kapital für Gründung“ oder dem Programm „KFW-Unternehmerkapital“ in Anspruch nehmen.
Es handelt sich hierbei um zinsbegünstigte Nachrangdarlehen, die als „haftendes Eigenkapital“ einzuordnen sind.
Der Unternehmer kann sich ferner mit einem Geschäftspartner verbinden. Dies führt allerdings zur Gründung einer Gesellschaft (welcher Art auch immer) und ist damit verbunden, dass der Partner Mitsprache in der Geschäftsführung einfordert (Beteiligungsfinanzierung).
3Kreditfinanzierung (Fremdfinanzierung)Eine Kreditfinanzierung eines Unternehmens liegt vor, wenn die zur Ingangsetzung, Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens benötigten finanziellen Mittel von außen und zeitlich befristet in den Unternehmensprozess eingebracht werden, und zwar über die Vergabe von Krediten durch Kapitalgeber (Kreditinstitute, andere Unternehmen, Privatpersonen u.a.) und/oder aus Förderprogrammen (EU, Bund, Länder, Kommunen) bereitgestellt und/oder über Anzahlungen von Kunden und dgl.

Grundlage für die Prüfung einer Kreditbewilligung durch die Hausbank bildet einerseits der vom Gründer vorzulegende Businessplan und andererseits die Prüfung und Bewertung von Sicherheiten, die der Gründer vorweisen kann.

Eine spezielle Form der Kreditfinanzierung ist beispielsweise das Ausschöpfen eines von Lieferanten gewährten Zahlungsziels (Lieferantenkredit).
4 Zuschüsse (Fremdfinanzierung)Als Zuschussfinanzierung werden Formen der Fremdfinanzierung bezeichnet, die dadurch gekennzeichnet sind, dass einem Unternehmen nicht rückzahlungspflichtige finanzielle Mittel zugeführt oder aber Steuererleichterungen (Senkung der Steuern) bewirkt werden.
Grundlage für die Zuschussfinanzierung sind in der Regel staatliche Förderprogramme (z. B. Investitionsabzugsbetrag gem. § 7g EStG, Lohnkostenzuschüsse u. a.).
5Sonderformen (Leasing, Factoring)Leasing bedeutet Erwerb und zeitlich befristete Nutzung eines Wirtschaftsgutes auf der Grundlage eines Leasing-Vertrages zwischen einem Leasing-Geber und dem betreffenden Unternehmen als Leasing-Nehmer.

Als Factoring wird der vertraglich geregelte, fortlaufende Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens durch einen Factor bezeichnet.
Grundlage des Factoring ist ein Vertrag zwischen a) einem leistenden Unternehmen (als Verkäufer, Klient des Factors) und b) einem Finanzierungsinstitut (Factor).
6AnleihenUnter einer Anleihe versteht man einen langfristigen Kredit, der durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt aufgenommen wird.
Anleihen verbriefen einen Rückzahlungsanspruch sowie einen Anspruch auf Zinszahlungen in bestimmter Höhe als Entgelt für die Überlassung des Kapitals

Bei allen diesen Quellen handelt es sich um Formen der Außenfinanzierung.


c) Eigenfinanzierung, Einlagen

Unter Eigenfinanzierung ist das Einbringen von Vermögensgegenständen durch

  • den oder die Unternehmensgründer (bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter) und/oder – nachfolgend – durch
  • neue Gesellschafter

in ein zu gründendes oder ein bereits bestehendes Unternehmen zu verstehen.

Die eingebrachten Vermögensgegenstände sind Einlagen, die auf der Aktivseite der Bilanz (im Anlage- oder Umlaufvermögen) stehen, während der abstrakte Gegenwert dieser Einlagen als Eigenkapital (Passivseite der Bilanz) auszuweisen ist.

Das Einbringen von Einlagen durch den oder die Unternehmensgründer (als bisherige Eigentümer bzw. Gesellschafter) wird als Einlagenfinanzierung bezeichnet, während die die Aufnahme neuer Gesellschafter (über das Einbringen weiterer Einlagen) zu einer Beteiligungsfinanzierung führt.

Durch die Eigenfinanzierung erhält das Unternehmen (ggf. mit Ausnahmen) zeitlich unbegrenzt Mittel, die dazu helfen, den Geschäftsbetrieb in Gang zu setzen, aufrechtzuerhalten bzw. ggf. zu erweitern.
Formen und Wirkungen der Eigenfinanzierung hängen von der konkreten Rechtsform des Unternehmens ab!

Einlagen werden vom Grundsatz her auf Dauer eingebracht. Sie können

  • in Form von Geld,
  • in Form von Sachgütern wie Grundstücke, Immobilien, Pkw und dgl.,
  • in Form von immateriellen Gütern wie Patente, Software und dgl. sowie auch
  • in Form von Wertpapieren (Finanzanlagen)

getätigt werden.

Die entsprechenden Einlagen müssen Vermögensgegenstände sein, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist. Grundlage für die Bewertung dieser Einlagen bilden die gültigen handelsrechtlichen Vorschriften und Wertmaßstäbe.

In der Bilanz des Unternehmens werden die Einlagen – wie bereits erwähnt – unter den AKTIVA als Vermögensgegenstände sowie unter den PASSIVA als – von außen in den Unternehmensprozess eingebrachtes – Eigenkapital (Nennkapital, gezeichnetes Kapital, variables Kapital) ausgewiesen.

Einlagen begründen in jedem Falle ein Eigentumsverhältnis am Unternehmen und damit ein – je nach konkreter Situation – gegebenes Mitspracherecht bei Entscheidungen zur Führung des Unternehmens bzw. ein Recht auf Einsichtnahme in Jahresabschlüsse und dgl.

In welcher Umfang bzw. in welcher Höhe die Einlagen zu erbringen sind oder erbracht werden können, hängt im Wesentlichen von

  • der gewählten Rechtsform des Unternehmens,
  • dem jeweiligen Kapitalbedarf sowie
  • den Möglichkeiten bzw. vom Wollen des bzw. der Eigner des Unternehmens ab, Einlagen zu tätigen. 


d) Bedeutung des Eigenkapitals

Das Eigenkapital erklärt die Herkunft jenes Teiles des Vermögens eines Unternehmens, der

  • von den rechtlichen Eigentümern des Unternehmens zur Ingangsetzung, Aufrechterhaltung und ggf. zur Erweiterung des Geschäftsbetriebes in Form von Einlagen zur Verfügung gestellt wurde (Außenfinanzierung) bzw. der – nachfolgend –
  • im Geschäftsbetrieb des Unternehmens in Form von Überschüssen (nach Steuern) erwirtschaftet und der nicht bzw. vorerst nicht zur Ausschüttung/Entnahme kommt (Innenfinanzierung).

Grundlage der rechnerischen Ermittlung des Eigenkapitals bildet das sog. bilanzielle Eigenkapital. Diese Größe ergibt sich nach der bereits genannten Beziehung „Eigenkapital = Vermögen ./. Fremdkapital“ .

Funktionen des Eigenkapitals:

  • Das Eigenkapital repräsentiert – als Gegenwert des entsprechenden Vermögens – die wirtschaftliche Grundlage für den Start und die Fortführung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens.
  • Das Eigenkapital weist gegenüber den Fremdkapitalgebern und den Geschäftspartnern des Unternehmens den Umfang der Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten aus. Es schützt somit die Ansprüche der Fremdkapitalgeber, denn Verluste werden zuerst mit dem Eigenkapital verrechnet.
  • Das Eigenkapital gibt Auskunft darüber, wer in welchem Umfang als Eigentümer des Unternehmens gilt und – als Folge – wer in welchem Umfang am Gewinn bzw. Verlust zu beteiligen ist. Im Insolvenzfall sind Rückzahlungsansprüche der Eigentümer des Unternehmens jedoch nachrangig gegenüber den Ansprüchen der Fremdkapitalgeber!

Bei Kapitalgesellschaften kennzeichnen die getätigten Einlagen die Grenze für die Gewinnausschüttung, das heißt durch eine Gewinnausschüttung dürfen die Geschäftsanteile keine Minderung erfahren.


e) Beteiligungsfinanzierung

Als Beteiligungsfinanzierung bezeichnen wir die Zuführung von Mitteln durch neue Eigentümer/Gesellschafter des Unternehmens, und zwar – wie bei der Einlagenfinanzierung – von außerhalb des Unternehmens.

Diese Einlagen können wiederum in Form von

  • Geldeinlagen (Normalfall),
  • Sacheinlagen und oder
  • Rechten und anderen immateriellen Vermögensgegenständen (Z. B. Softwareprodukte)

erfolgen.

Die realen Möglichkeiten, eine solche Beteiligungsfinanzierung im Rahmen einer Unternehmensgründung einzugehen, hängen maßgeblich von der gewählten Rechtsform des Unternehmens und den Motiven des Gründers ab.

Eine Beteiligungsfinanzierung bei nicht-emissionsfähigen Unternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft, GbR, GmbH, kleinere AG ohne Zugang zur Börse) kann zunächst durch die Aufnahme einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen als neue Gesellschafter und durch die von diesen zu leistenden Einlagen erfolgen.

Dies ist in jedem Falle mit Problemen verbunden:

  • Die Höhe der möglichen Einlagen der neuen Eigentümer ist in der Regel eng begrenzt.
  • Die neuen Gesellschafter haben als Mit-Eigentümer bestimmte Rechte, vor allem Mitsprache- und Kontrollrechte in der Geschäftsführung, wodurch die Rechte der bisherigen Gesellschafter eingeschränkt werden können.
  • Die Aufnahme eines neuen Gesellschafters wie auch das Ausscheiden eines bisherigen Gesellschafters bedingt eine Unternehmensbewertung, um die Höhe der Einlagen in die richtige Relation zu den Geschäftsanteilen der bisherigen Eigentümer setzen zu können.
  • Das Anlagerisiko einer Beteiligung ist für beide Seiten (bisherige und neue Gesellschafter) oft schwer zu beurteilen.
  • Beteiligungen weisen – im Unterschied zu Inhaberaktien bei emissionsfähigen Unternehmen – nur eine geringe Fungibilität auf, das heißt, sie lassen sich nur schwer weiterveräußern.

Das Motiv für das Eingehen einer Beteiligung kann einerseits in der Beschaffung von weiterem Eigenkapital bestehen (z. B. ein Einzelkaufmann holt sich einen stillen Gesellschafter in sein Unternehmen), aber auch andererseits darin, aus der Beteiligung Synergieeffekte zu erzielen, die Stabilisierung des zu gründenden bzw. gegründeten Unternehmens führen.

Emissionsfähige Unternehmen sind – von der Rechtsform her – jene Aktiengesellschaften (AG) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), deren Aktien an Börsen gehandelt werden und die eine Beteiligungsfinanzierung somit durch eine Kapitalerhöhung über die Ausgabe neuer Aktien vornehmen können.
Bei Aktiengesellschaften sind dabei die durch das Aktiengesetz (AktG) geregelten Fälle einer Kapitalerhöhung zu beachten.


f) Eigenfinanzierung mit Mezzanine-Kapital

Im Falle einer Unternehmensgründung sowie in Situationen, in denen nicht-emissionsfähige Unternehmen vor der Lösung von Aufgaben stehen, deren Bewältigung ein großen Finanzbedarf bedingen, reicht oft weder die Einlagenfinanzierung noch die „klassische Form“ einer Unternehmensbeteiligung aus, um den bestehenden Finanzbedarf zu decken.
Um eine Fremdfinanzierung zu vermeiden, wird in diesen Fällen auf Finanzierungslösungen zurückgegriffen, die mit dem Terminus Mezzanine-Kapital verbunden sind.

Als Mezzanine-Kapital oder Mezzanine-Finanzierungen werden Finanzierungsarten bezeichnet, die in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgestaltungen eine Mischform zwischen Eigen- und Fremdkapital darstellen.

Die dem betreffenden Unternehmen über eine Mezzanine-Finanzierung zugeführten Mittel bilden in ihrem abstrakten Gegenwert eine Passiva-Position, wobei die jeweiligen Kapitalgeber jedoch analoge Stimm- und Einflussrechte wie die „echten“ Eigner bzw. Gesellschafter des Unternehmens haben.1

Typische Merkmale des Mezzanine-Kapitals sind

  • die Nachrangigkeit (gegenüber anderen Gläubigern),
  • der Verzicht auf das Stellen besonderer Sicherheiten,
  • die Vorrangigkeit im Zugriff gegenüber dem Stamm- bzw. Grundkapital und den Rücklagen,
  • ein geringerer Zinsaufwand im Vergleich zur Nutzung von Fremdkapital,
  • die zeitliche Befristung sowie der Aspekt, dass
  • die Erträge der Mezzanine-Kapitalgeber in der Regel höher sind als die der Fremdkapitalgeber, dennoch aber geringer ausfallen als bei reinen Eigenkapitalgebern.

 Bei Unternehmensgründungen hat vor allem folgende Formen eines Mezzanine-Kapitals Bedeutung:

♦ Nachrangdarlehen

Als Nachrangdarlehen bezeichnet man eine Mittelbereitstellung, die – der Mittelherkunft nach – als Verbindlichkeit eingeordnet wird, die aufgrund eines einzelvertraglichen Rücktrittsrechts hinter die Ansprüche der anderen Gläubiger tritt.
Eine typische Form eines Nachrangdarlehens ist das von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)2 bereitgestellte Unternehmerkapital sowie das „ERP-Kapital für Gründung“.3

♦ Kapitalbeteiligung über Kapitalbeteiligungsgesellschaften

Derartige Kapitalbeteiligungsgesellschaften sind in der Regel Tochtergesellschaften einer Bank, ggf. auch von mehreren Banken.
Das „Geschäft“ dieser Beteiligungsgesellschaften besteht darin, Gründungen von klein- und mittelständischen Unternehmen mit großer Zukunftsfähigkeit finanzielle Mittel zur Deckung eines größeren Kapitalbedarfs bereitzustellen, jedoch nicht in Form eines üblichen Kredits, sondern in Form einer offenen Beteiligung durch Erwerb von Gesellschaftsanteilen oder einer stillen Beteiligung durch Einlage von finanziellen Mitteln.

Finanziert werden vor allem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Investitionen, Unternehmensnachfolgen, tätige Beteiligungen und Kooperationen mit Beträgen von mindestens 0,5 Mio. EUR und einer Laufzeit von 7 bis 15 Jahren.
Auf diese Weise wird die Eigenkapitalbasis und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt, was sich auch positiv auf die Kreditwürdigkeit gegenüber Fremdkapitalgebern auswirkt.


g) Fremdfinanzierung

Die Fälle, in denen es möglich ist, den Geschäftsbetrieb eines Unternehmens allein durch eigene Mittel in Gang zu setzen und aufrechtzuerhalten, sind selten.
Der Normalfall ist, dass Unternehmen – freiwillig oder auch gezwungener Maßen – fremde Mittel in Anspruch nehmen, um einen bestehenden Finanz- bzw. Kapitalbedarf zu decken.
Die diesbezüglichen Formen einer Fremdfinanzierung sind sehr vielgestaltig. Generell gilt:

Eine Fremdfinanzierung eines Unternehmens liegt vor, wenn die zur Ingangsetzung, Aufrechterhaltung bzw. Erweiterung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens benötigten finanziellen Mittel von außen und zeitlich befristet in den Unternehmensprozess eingebracht werden, und zwar

  • über die Vergabe von Krediten durch Kapitalgeber (Kreditinstitute, andere Unternehmen, Privatpersonen u.a.)  und/oder aus
  • Förderprogrammen (EU, Bund, Länder, Kommunen) bereitgestellt und/oder über
  • Anleihen (Schuldverschreibungen) und/oder über
  • Anzahlungen von Kunden und dgl.1

Auch die Gewährung eines Lieferantenkredits und die Nutzung von Gegenwerten aus langfristigen Rückstellungen sind der Sache nach Formen der Fremdfinanzierung.
Als Sonderformen der Fremdfinanzierung haben vor allem das Leasing und das Factoring große praktische Bedeutung erlangt.

Die Fremdfinanzierung ist somit stets Außenfinanzierung.

Bei Formen der Fremdfinanzierung wird in der Regel zwischen

  • Formen einer kurzfristigen Fremdfinanzierung und
  • Formen einer langfristigen Fremdfinanzierung

unterschieden.

Eine Hauptform der kurz- und langfristigen Fremdfinanzierung von Unternehmen ist die Kreditfinanzierung.


h) Kurzfristige Fremdfinanzierung

Formen der kurzfristigen Fremdfinanzierung werden von allen Unternehmen in dieser oder jener Art genutzt.

Der kurzfristigen Fremdfinanzierung werden folgende Sachverhalte im Wirtschaftsverkehr der Unternehmen mit Kreditinstituten, Lieferanten und Kunden zugerechnet:

  • Zuführung von Vermögensgegenständen zum Unternehmen, die von Lieferanten bzw. Kunden kreditiert werden (Lieferantenkredit, Kundenkredit),
  • Zugriff zu finanziellen Mitteln im Rahmen einer eingeräumten Kreditlinie (Kontokorrentkredit),
  • Zuführung finanzieller Mittel als Geldkredite (Diskontkredit, Lombardkredit),
  • Zugriff zur Kreditwürdigkeit eines Kreditinstituts als Kreditleihe (Akzeptkredit, Avalkredit u. a.).
  • Zugriff zu speziellen Formen kurzfristiger Außenhandelsfinanzierung (Rembourskredit u. a.) und
  • Bevorschussung von Mitteln über Kreditsubstitute (Factoring, Forfaitierung).

Bei diesen Sachverhalten ist die Verfügbarkeit über die Mittel auf die Dauer eines Jahres begrenzt. Eine Verlängerung der Mittelverfügbarkeit kann auf dem Wege der Prolongation erfolgen.

Die nachfolgende Grafik zeigt in einer Übersicht die Systematisierung der Formen der kurzfristigen Fremdfinanzierung,

Probleme der Unternehmensfinanzierung im kurzfristigen Zeitraum sind dann zu lösen, wenn insbesondere

  • dem betreffenden Unternehmen temporär keine ausreichenden eigenen Mittel zur Begleichung eingegangener Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen (wie z. B. Nutzung des Kontokorrentkredits) oder
  • das Unternehmen eigene Mittel „schonen“ will und daher – kurzfristig – auf Fremdfinanzierung zurückgreift (wie z. B. Lieferantenkredit, Avalkredit) oder
  • eine sofortige Umwandlung einer Forderung in „cash“ gewünscht wird (wie z. B. Diskontkredit im Wechselgeschäft oder Factoring als Instrument des Forderungsmanagements).

Ein solches Vorgehen entspricht dem Grundkonzept der „goldenen“ Finanzierungsregel:
Kurzzeitig vorhandene Vermögensgegenstände (wie Vorräte, Forderungen) sollten auch nur mit kurzfristig zur Verfügung stehenden Mitteln (Herkunft: kurzfristiges Fremdkapital) finanziert werden.


i) Langfristige Fremdfinanzierung

Eine Unternehmensgründung kommt in der Regel nicht ohne die Inanspruchnahme von Krediten – als Hauptform langfristiger Fremdfinanzierung – aus.

Der langfristigen Fremdfinanzierung werden vor allem folgende Sachverhalte im Wirtschaftsverkehr der Unternehmen mit Kapitalgebern zugerechnet:

  • Zuführung finanzieller Mittel in Form von gewährten Darlehen u. a.,,
  • Zuführung finanzieller Mittel in Form von gewägten Anleihen (Obligationen, Schuldverschreibungen)
  • Nutzung von Vermögensgegenständen über Leasing

Bei diesen Sachverhalten ist die Verfügbarkeit über die Mittel in der Regel auf einer Dauer von mehreren Jahren vertraglich geregelt.

Die nachfolgende Grafik zeigt in einer Übersicht die Systematisierung der Formen der langfristigen Fremdfinanzierung,

Die langfristige Fremdfinanzierung hat für die Mehrzahl der Unternehmen (als Kapitalnehmer) in einem doppelten Sinne existenzielle Bedeutung:

Auf der einen Seite ist die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebes eines Unternehmens aufgrund des hierfür erforderlichen hohen Finanz- bzw. Kapitalbedarfs in der Regel nicht ohne Bereitstellung langfristigen Fremdkapitals (Darlehen, Anleihen u. a.) möglich.

Auf der anderen Seite ist das Unternehmen auf lange Zeit mit der Rückzahlung der Mittel (Tilgung, Zinsen) belastet, und diese Rückzahlung ist auch dann fällig, wenn es dem Unternehmen wirtschaftlich „nicht gut geht“!

Das Aussetzen einer Tilgung – wegen fehlender Mittel – kann dann bereits Erfüllungsgrund für das Einleiten eines Insolvenzverfahrens sein (siehe § 17 InsO)!
Die Gewährung von langfristigem Fremdkapital ist für den Kapitalgeber (z. B. Bank) immer mit einem mehr oder weniger hohen Risiko verbunden.
Deshalb heißt es für den Kapitalgeber – frei nach Wilhelm Busch – „Drum prüfe, wer sich lange bindet ...“


k) Kreditfinanzierung

Bei einer Kreditfinanzierung sind folgende Sachverhalte und Zusammenhänge zu beachten:

Unter Kredit ist – im Zusammenhang mit Finanzierungsfragen – ein Gelddarlehen zu verstehen, das einem Kreditnehmer durch einen Kreditgeber auf vertraglicher Grundlage gewährt wird und das in vereinbarten Raten, zu vereinbarten Terminen und zu bestimmten Zinskonditionen zurückzuzahlen ist.

Die über Kredite bereitgestellten Mittel gehen nicht in das Eigentum des Unternehmens über, sondern begründen eine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Unternehmen als Schuldner und dem Kreditgeber als Gläubiger.     

Die über Kredite bereitgestellten Mittel werden – der Mittelherkunft nach – als Fremdkapital bezeichnet. Sie sind mit dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag als Passiva in der Bilanz des betreffenden Unternehmens auszuweisen.

Die für die Deckung eines gegebenen Kapitalbedarfs benötigten Kredite können

  • bei kurzfristigen Kreditlaufzeiten auf Geldmärkten (Kreditinstitute, Privatpersonen u. a.) oder
  • bei mittel- und langfristigen Kreditlaufzeiten entweder über Kreditmärkte (Kreditinstitute, Mittel aus Förderprogrammen der öffentlichen Hand, andere Unternehmen u. a.) oder über Kapitalmärkte auf der Grundlage festverzinslicher oder variabel verzinslicher Wertpapiere (z. B. in Form von Anleihen oder Schuldverschreibungen)

beschafft werden.

Die nachfolgende Grafik zeigt in einer Übersicht die Systematisierung der Formen der langfristigen Fremdfinanzierung,

Im Unterschied zur Einlagen- und Beteiligungsfinanzierung gilt somit für die Kreditfinanzierung:

  • Die Kreditüberlassung ist zeitlich befristet.
  • Es besteht nur Anspruch auf Rückzahlung des nominellen Kreditbetrages, nicht aber auf eine Beteiligung an dem – durch die Kreditvergabe bewirkten – Vermögenszuwachs im Unternehmen.
  • Der Kreditgeber hat in der Regel kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung des Unternehmens.
  • Die Rückzahlung eines Geldkredits zu vereinbarten Terminen und in vereinbarter Höhe (Tilgung + Zinsen) führt beim Kreditnehmer zu einer festen Liquiditätsbelastung. Dies wird der Kreditnehmer besonders dann spüren, wenn aufgrund von Umsatzrückgängen und anderen Einflüssen keine ausreichenden liquiden Mittel zur Erfüllung aller Verpflichtungen zur Verfügung stehen.
  • Besondere Bedeutung kommt – wie noch im Einzelnen zu erörtern sein wird – der Kreditwürdigkeitsprüfung (Stichwort „Rating“) zu.


l) Zuschussfinanzierung

In besonderen Fällen können Unternehmen, insbesondere Unternehmensgründer bei der Finanzierung der Ingangsetzung bzw. Erweiterung ihres Geschäftsbetriebs mit Zuschüssen der öffentlichen Hand rechnen.

Unter Zuschüssen sind im Zusammenhang mit der Unternehmensfinanzierung jene einmaligen oder auch wiederkehrenden Zuwendungen zu verstehen, die die öffentliche Hand (EU, Bund, Länder, Kommunen) den zuwendungsberechtigten Unternehmen bzw. Personen in Form von Geld- oder Sachwerten ohne unmittelbare Gegenleistung und ohne Rückzahlungsverpflichtung gewährt.


In diesem Sinne stellen Zuschüsse einen Teilbereich staatlicher Subventionen dar.

In 6.5 EStR heißt es:
Ein Zuschuss ist ein Vermögensvorteil, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines – zumindest auch – in seinem Interesse liegenden Zweck dem Zuschusspflichtigen zuwendet. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, liegt kein Zuschuss vor.“

Vor Antragstellung auf Gewährung von Zuschüssen ist vor allem zu klären:

  • Welche Zuschüsse kommen im Hinblick auf die Unternehmensfinanzierung überhaupt in Betracht?
  • Ist das betreffende Unternehmen für eine gegebene Zuschussart förderfähig und damit antragsberechtigt?
  • Welche Zuschusshöhe (netto) kann gewährt werden?
  • Welche steuerrechtlichen Auswirkungen hat der betreffende Zuschuss?
  • Welchen Einfluss hat der betreffende Zuschuss auf die Darstellung der Vermögens- und der Kapitalpositionen in der Bilanz?
  • Welchen Einfluss hat der betreffende Zuschuss auf die Erfolgsrechnung?

beschafft werden.

Zuschussarten:
Zuschüsse lassen sich nach verschiedenen Kriterien voneinander abgrenzen:

KriteriumUnterscheidungen
Rückzahlung(1) nicht rückzahlungspflichtig, aber steuerpflichtige Betriebseinnahme; z. B. Investitionszuschüsse 6.5 EStR, Zuschüsse für Anlagegüter)..
(2) nicht rückzahlungspflichtig, keine steuerpflichtige Betriebseinnahme; z. B. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG.
(2) bedingt rückzahlungspflichtig; z. B. bestimmte Lohnzuschüsse.
Erfolgswirkung(1) Aufwandszuschüsse; z. B. Zuschüsse zu den Lohnkosten übernommener Arbeitnehmer sowie des Forschungs- und Entwicklungspersonals;
(2) Ertragszuschüsse; z. B. Beihilfe zur Herstellung von Schmieröl aus Altöl.
Einordnung in den Kreislauf des Umsatzprozesses(1) Zuschüsse bei Existenzgründungen, z. B. zur Deckung von Kosten für eine Unternehmensberatung.
(2) Zuschüsse für Projekte, Investitionen.
(3) Zuschüsse bei der Einstellung von Personal.
(4) Zuschüsse zur Förderung von Messebeteiligungen (Absatzförderung).

Zuschüsse sind nicht mit der Gewährung von Fördermitteln im Sinne von zins- und tilgungsbegünstigen Krediten (wie ERP-Kredit) gleichzusetzen, denn hier handelt es sich i. d. R. um Formen (begünstigter) Kreditfinanzierungen.


4.4.2 Fallbeispiel Max Muster e. K.

a) Einzubringende eigene Mittel

Jeder Existenzgründer muss (bzw. sollte) in der Lage sein, eigene Mittel in das Gründungsvorhaben einzubringen.

Im betrachteten Fallbeispiel kann der Gründer Max Muster als Eigenmittel sowohl das geerbte Grundstück mit Schätzwert von 280.000,00 EUR sowie liquide Mittel in Höhe von 250.000,00 EUR und auch Sacheinlagen (Computer, Büromöbel u. a.) im Wert von insgesamt 7.800,00 EUR einbringen.

Da sich das Grundstück bereits im Eigentum des Gründers befindet, entsteht diesbezüglich kein Kapitalbedarf. Das Grundstück kann vielmehr als wertvolle Sicherheit beim Eingehen einer Fremdfinanzierung eingebracht werden. Gleiches gilt für die einzubringenden Sacheinlagen. Die liquiden Mittel hingegen stehen zur Abdeckung des noch offenen Kapitalbedarfs zur Verfügung.

Wenn vom ermittelten Gesamtkapitalbedarf in Höhe von 685.800,00 EUR der Betrag für die möglichen eigenen Mittel in Höhe von insgesamt 607.800,00 EUR subtrahiert werden, dann verbleibt ein noch offener Betrag von 78.000,00 EUR.

Welche Quellen können genutzt werden, um diesen Betrag finanziell abzusichern?


b) Haftende Eigenkapitalquellen

Jungunternehmer können die Eigenkapitalbasis dadurch stärken, dass Mittel aus dem Förderprogramm „ERP-Gründerkredit“1 oder dem Programm „KfW-Unternehmerkredit“2 in Anspruch nehmen.

Im betrachteten Fall will der Unternehmensgründer Max Muster (nach ausführlicher Beratung) folgende Mittel in Anspruch nehmen:

   Aufnahme eines ERP-Gründerkredits (Startgeld) in Höhe von 150.000,00 EUR (Laufzeit von 10 Jahren).


c) Aufnahme eines Bankkredits

Um über eine ausreichende Liquiditätsreserve zur Abdeckung von Risiken bei den Baukosten verfügen zu können und dabei zugleich enge Beziehungen zur gewählten Hausbank zu entwickeln, will der Gründer des Weiteren noch einen Bankkredit aufnehmen.

Grundlage für die Prüfung einer Kreditbewilligung durch die Hausbank bildet einerseits der vom Gründer vorzulegende Businessplan und andererseits die Prüfung und Bewertung von Sicherheiten.

Im betrachteten Fall dürfte der Bewilligung eines Bankkredits (bei der Hausbank) kein Problem sein, da der Gründer hinreichend Sicherheiten vorweist (siehe Grundstück und einbrachte weitere Mittel).

Zur Absicherung der Deckung des Kapitalbedarfs (mit Liquiditätsreserven)  nimmt der Gründer einen Bankkredit in Höhe von insgesamt 90.000,00 EUR mit einer Laufzeit von 6 Jahren auf.

Anmerkung:

Um den Kapitalbedarf lt. Investitionsplan zu senken, hätte der Gründer im betrachteten Fall auch die Möglichkeit, den benötigten Kleintransporter über einen Leasingvertrag mit einem Leasinggeber zu mieten (Leasing als Sonderform der langfristigen Fremdfinanzierung). Dies würde den Kapitalbedarf zwar um 40.000,00 EUR senken, allerdings nachfolgend die laufenden Kosten (Leasinggebühren) erhöhen.


d) Abstimmungsproblem

Es gilt nach Klärung der möglichen Finanzierungsquellen erneut zu prüfen, ob die geplante Mittelbeschaffung tatsächlich ausreicht, den ermittelten Kapitalbedarf zu decken oder ob es – bei einem noch offenen Fehlebtrag – weiterer Klärungen zur Sicherung der Übereinstimmung zwischen Kapitalbedarf und Mittelabdeckung bedarf.

Im hier betrachteten Fallbeispiel erhalten wir folgendes Ergebnis:

Nr.PositionBetrag [EUR]
1Kapitalbedarf „Anlagevermögen“ gesamt600.000
2Kapitalbedarf „Umlaufvermögen“ gesamt85.800
3Gesamter Kapitalbedarf685.800 
4Einzubringende eigene Mittel607.800
5ERP-Kredit (Nachrangdarlehen als haftendes „Eigenkapital“)150.000
6Aufzunehmender Bankkredit90.000
7Aufzubringende Mittel zur Abdeckung des Kapitalbedarfs gesamt847.800
8Überdeckung (Position 7 ./. Position 3)162.000

Aus dieser Übersicht kann geschlussfolgert werden, dass der Finanzierungsplan zur Gründung des Unternehmens E-Car-Service Max Muster e. K. (mit einem „Liquiditätspolster“) aufgehen kann.
Damit können die Aktivitäten zur unmittelbaren Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens mit der Phase 1 „Kapitalbeschaffung“ beginnen.