a) Begriff und Merkmale von Steuern

Die Beziehungen zwischen Unternehmen und dem Umweltbereich „Staat“ – hier in Gestalt der Finanzbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, mit einer Riesenmenge an steuerrechtlichen Vorschriften – sind nicht nur sehr sensibel, sondern konfliktreich:
Für die Finanzbehörden geht es darum, dass die Unternehmen ordnungsgemäß und pünktlich zu all jenen Sachverhalten die Steuern (in „Cashform“) zahlen, zu denen sie laut steuerrechtlichen Vorschriften verpflichtet sind, denn Steuern bilden die wichtigste Einnahmequelle des Staates.
Für die Unternehmen bedeuten Steuern nicht nur stets „Abfluss liquider Mittel“ (in der Regel ohne Gegenleistung), sondern auch Verpflichtungen, deren Wahrnehmung mit viel personellem, informationstechnischen und administrativen Aufwand verbunden ist, für den es auch keine Gegenleistung gibt.
Und jedes Jahr gibt es neue bzw. veränderte steuerliche Vorschriften…

Was sind nun sachlich „Steuern“ und was wird in Bezug auf die Unternehmenstätigkeit besteuert?

Steuern sind Geldleistungen, die der Bund, die Länder bzw. die Gemeinden auf gesetzlicher Grundlage in einer einseitig festgesetzten Höhe und ohne direkte Gewährung von Gegenleistungen zur Erzielung von Einnahmen allen privaten Haushalten und Unternehmen auferlegt, die den jeweiligen Tatbestand der Steuerpflicht erfüllen.

Steuern sind die wichtigste Aufkommensquelle für die Einnahmen der Gebietskörperschaften und Hauptinstrument der Finanzpolitik.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Steuern ist vor allem die Abgabenordnung (AO).

Ausgehend von dieser Definition nach § 3 AO lassen sich folgende Merkmale von Steuern kennzeichnen:

Nr.MerkmalAnmerkung
1Steuern sind in Geld zu leisten.Demnach sind Naturalleistungen (z. B. Ersatzdienste) keine Steuern. Auch ist es nicht möglich, eine Erbschaftsteuer durch Übereignung einer Immobilie begleichen zu wollen.
2Für gezahlte Steuern gibt es keine spezielle Gegenleistung.Steuern unterscheiden sich somit von Gebühren und Abgaben.
3Steuern werden „auferlegt“.Steuern stellen Zwangsabgaben an den Staat dar. Dies ist das Merkmal der Steuerhoheit des Staates. Spenden an staatliche Einrichtungen sind somit keine Steuern.
4Steuern werden vom öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen erhoben.Das öffentlich-rechtliche Gemeinwesen wird durch die Gebietskörperschaften Bund, die Länder, die Gemeinden, die Landkreise und die Gemeindeverbände repräsentiert.
5Steuern dienen dem Zweck der Erzielung von Einnahmen.Hauptzweck der Erhebung von Steuern ist das Erzielen von Einnahmen für die genannten Gebietskörperschaften. Das Erzielen von Einnahmen kann aber auch Nebenzweck sein. Dies gilt z. B. für das Erheben von Bußgeldern, Säumniszuschlägen und dgl.
6Steuern werden von allen erhoben, die den Tatbestand einer Steuerpflicht (Leistungspflicht) erfüllen.Steuern werden allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht (Steuerpflicht) knüpft. Dabei sind – gemäß dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG  – alle Steuerpflichtigen, die einen bestimmten Sachverhalt erfüllen, in gleicher Weise zu besteuern.


b) Unternehmenssteuern (Übersicht)

Als Unternehmens- bzw. Betriebssteuern gelten alle Steuern, die durch den Geschäftsbetrieb des betreffenden Unternehmens veranlasst sind bzw. die mit dem betriebswirtschaftlichen Erfolg aus der Unternehmenstätigkeit im Zusammenhang stehen.

Folgende Sachverhalte sind dabei zu unterscheiden:

Nr.SachverhaltAnmerkung
1Abzugsfähige, aktivierungspflichtige SteuernAbzugsfähige Betriebssteuern können bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, z. B. beim Erwerb eines Grundstücks (Grunderwerbsteuer), als Anschaffungsnebenkosten anfallen und als solche aktivierungspflichtig sein.
2Abzugsfähige, nicht aktivierungspflichtige SteuernFalls abzugsfähige Betriebssteuern keine Anschaffungsnebenkosten darstellen, dann sind sie nicht aktivierungspflichtig und somit sofort abzugsfähig.
Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung sind nur bestimmte sonstige Steuern, wie Grundsteuer, Kfz-Steuer und Ökosteuer abzugsfähig.
Seit der Unternehmensteuerreform 2008 ist ist die Gewerbeertragsteuer nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig.
3Nichtabzugsfähige SteuernEine Reihe von Steuern werden zwar durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens veranlasst, sie dürfen aber den steuerlichen Gewinn nicht mindern. Nach § 12 EStG werden diese Betriebssteuern als nichtabzugsfähig bestimmt.
Im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustrechnung betrifft dies vor allem die Steuern vom Einkommen und Ertrag, wie Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).
Die besondere Wirkung der nichtabzugsfähigen Betriebssteuern besteht darin, dass sie den Gewinn nach der Handelsbilanz mindern, jedoch den Gewinn nach Steuerbilanz nicht mindern dürfen.
4UmsatzsteuerDie Umsatzsteuer stellt im Kontext der Unternehmensbesteuerung insofern ein Sonderproblem dar, weil der Unternehmer zwar Steuerschuldner (gegenüber den Finanzbehörden) ist, die Steuer selbst jedoch vom Endverbraucher getragen wird.

Hinzu kommt, dass die Umsatzsteuer in Deutschland als System einer sog. Allphasen-Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug gestaltet ist, so dass als Umsatzsteuer nur die auf die im betreffenden Unternehmen erarbeitete Wertschöpfung berechnet wird, während die in bezogenen Vorprodukten bzw. Vorleistungen enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer wieder gegen gerechnet werden kann. Insofern wirkt die Umsatzsteuer kostenneutral.


c) Steuern vom Einkommen und Ertrag

Als „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ gelten die Steuern auf den im jeweiligen Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinn.


Dabei ist Folgendes zu beachten:

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien)  betrifft das die Körperschaftsteuer (zzgl. ggf. den Solidaritätszuschlag) und die Gewerbesteuer.
Bei Unternehmen als Nicht-Kapitalgesellschaften betrifft das die Gewerbesteuer.

Der Ausweis der „Steuern vom Einkommen und Ertrag“ wird in der „Gewinn- und Verlustrechnung“ des Unternehmens vorgenommen.

Anders ist die Situation bei der Gewinnbesteuerung von Unternehmen mit den Rechtsformen „Einzelkaufmann“ bzw. „Personengesellschaften“ (OHG, KG u. a.). Der hier zu ermittelnde Gewinn gilt als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“, die der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes unterliegen.

Hier eine Übersicht über die drei wichtigsten Formen der Besteuerung des „Einkommens und des Ertrages“:


c1) Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist eine direkte Steuer auf das Einkommen aller natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und die mit ihrer Tätigkeit eine oder mehrere der sieben vom Gesetz bestimmten Einkunftsarten verwirklichen.

Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen, vermindert um bestimmte Freibeträge und andere vom Einkommen abzuziehende Beträge.
Dieses Einkommen wird als zu versteuerndes Einkommen bezeichnet, auf das der tarifliche Steuersatz angewendet wird.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Einkommensteuer sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und •die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV).

Das zu versteuernde Einkommen ist gem. § 2 Abs. 1 bis 5 EStG nach folgendem Schema zu ermitteln:

Nach Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ist die tarifliche Steuer mit Bezug zur ESt-Grund- oder Splittingtabelle zu bestimmen.
Nachfolgend  sind anzurechnende Steuern (gem. § 36 Abs. 2 EStG) abzuziehen. Dies betrifft vor allem die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer (insbesondere die Lohnsteuer) sowie die ESt-Vorauszahlungen.


c2) Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer ist die Steuer auf das Einkommen bzw. den Gewinn von juristischen Personen, insbesondere der Kapitalgesellschaften, eingetragenen Vereinen, Anstalten, Stiftungen u. a., soweit diese nicht gemeinnützig tätig sind.

Die Körperschaftsteuer ist wie die Einkommensteuer eine Personensteuer, sie ist daher als Betriebsausgabe nicht abzugsfähig.

Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft, auf das der tarifliche Steuersatz (ab 2008: 15 %) anzuwenden ist.
Ebenso wie bei der Einkommensteuer wird auf die tarifliche Körperschaftsteuer der Solidaritätszuschlag (z. Zt. 5,5 %) erhoben.
Bei der Einkommensermittlung gelten neben den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) spezielle Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) über abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen.

Für die Ausschüttung und Besteuerung auf der Ebene der Gesellschafter einer Körperschaft gilt das Halbeinkünfteverfahren.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Körperschaftsteuer sind das Einkommensteuergesetz (EStG) als Grundlage für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, das Körperschaftsteuergesetz (KStG), die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung (KStDV),  die Körperschaftsteuer-Richtlinien (KStR) als Verwaltungsanweisungen sowie die Abgabenordnung (AO).

Ermittlungsschema:

Nr.PositionBezug
1Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz (Jahresabschluss) 
2+ ./. Korrekturen nach einkommensteuerlichen Vorschriften§ 60 Abs. 2 EStDV, § 4 Abs. 5 EStG
3 = Ergebnis (Gewinn/Verlust) lt. Steuerbilanz 
4./. steuerfreie Einnahmen (erhaltene Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinne)§ 8b Abs. 1, 2 KStG
5+ verdeckte Gewinnausschüttungen§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
6./. verdeckte Einlagen§ 8 Abs. 3 Satz 3 KStG
7+ steuerfreie Investitionszulagen§ 3c EStG
8+ sämtliche Spenden (Zuwendungen)§§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 10 Abs. 1 KStG
9 + nicht abziehbare Aufwendungen § 10 KStG
10= Summe der Einkünfte 
11./. abziehbare Spenden§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
12 = Gesamtbetrag der Einkünfte 
13 ./. Verlustabzug§ 10d EStG
14= EINKOMMEN 
15./. Freibetrag für bestimmte Körperschaften§ 24 KStG
16 ./. Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben§ 25 KStG
17= zu versteuerndes Einkommen 

Der steuerliche Gewinn ist bei Kapitalgesellschaften (als buchführungspflichtige Form-Kaufleute) nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln.

Der steuerliche Gewinn ist bei Kapitalgesellschaften (als buchführungspflichtige Form-Kaufleute) nach dem Betriebsvermögensvergleich (§ 5 i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG) zu ermitteln.


c3) Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist die Steuer auf den Gewerbeertrag von stehenden Gewerbebetrieben, soweit sie im Inland tätig sind.

Die Gewerbesteuer ist eine kommunale Steuer, d, h, sie wird an die Gemeinde abgeführt, in der das Unternehmen seinen Firmensitz hat.
Für das Reisegewerbe gelten Sonderreglungen.

Die Gewerbesteuer ist – im Unterschied zur Einkommen- und zur Körperschaftsteuer – eine Realsteuer (Objekt- bzw. Sachsteuer, keine Personensteuer).
Die Gewerbesteuer konnte bis 2007 im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Mit Wirksamwerden der Unternehmensteuerreform 2008 ist sie keine Betriebsausgabe mehr (vgl. § 4 Abs. 5b EStG)

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist seit dem 01.01.1998 allein der Gewerbeertrag, da die Gewerbekapitalsteuer weggefallen ist.

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Gewerbesteuer sind  der Artikel 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG), das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) und  die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR).

Ermittlungsschema:

Nr.PositionBezug
1Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewinn)gem. EStG bzw. KStG § 7 Satz 1 GewStG
2+ Hinzurechnungen§ 8 GewStG
3./. Kürzungen.§ 9 GewStG
4 = vorläufiger Gewerbeertrag (vor Verlustabzug) 
5./.Gewerbeverlust aus Vorjahren§ 10a GewStG
6= Gewerbeertrag (auf voll 100 Euro abrunden)§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG
7./. Freibetrag bei Personenunternehmen in Höhe von 24.500 EUR§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG
8= endgültiger Gewerbeertrag 
9Pos. 8 multipliziert mit der einheitlichen Steuermesszahl von 3,5 % (seit 2008) § 11 Abs. 2 GewStG  
10= Gewerbesteuermessbetrag§ 11 Abs. 1 GewStG
11Pos. 10 multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde§ 16 GewStG
12= Gewerbesteuer 

Die persönliche Steuerpflicht ist bei der Gewerbesteuer an den Unternehmer gebunden, obgleich die Gewerbesteuer die persönlichen Verhältnisse des Unternehmers nicht berücksichtigt, denn die Gewerbesteuer ist eine Objektsteuer, die an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes (als Objekt) knüpft.

Die sachliche Steuerpflicht setzt das Bestehen und Betreiben eines Gewerbebetriebes voraus, denn dessen Ertrag ist Steuergegenstand.

Diese Steuerpflicht beginnt bei Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) mit der tatbestandlichen Aufnahme der Geschäftstätigkeit und endet mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit (vgl. Abschnitte 18, 19 GewStR).

Anders bei Kapitalgesellschaften: Hier beginnt die sachliche Steuerpflicht mit der Erlangung der Rechtsfähigkeit, also mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Sie endet in der Regel mit dem Zeitpunkt der Liquidation der Gesellschaft.

Zur Beachtung:

Alle Steuern, die privat und nicht durch den Geschäftsbetrieb des Unternehmens veranlasst sind, gelten als private Steuern.

Hierzu zählen die Einkommensteuer, die Kirchensteuer, die private Grundsteuer, die private Kfz-Steuer, die private Kapitalertragssteuer, der private Solidaritätszuschlag, die Erbschaftsteuer u. a.

Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften unterliegen die erzielten Gewinne der Einkommensteuer (mit Solidaritätszuschlag) des Einzelunternehmers bzw. der Gesellschafter der Personengesellschaft.

Sofern private Steuern über die Geschäftskasse oder über das Bankkonto des Unternehmens bezahlt werden, sind sie auf ein Konto „Privatsteuern“ gesondert zu buchen. Privatsteuern dürfen logischerweise den steuerlichen Gewinn des Unternehmens nicht mindern (vgl. § 12 Nr. 3 EStG).


d) System der Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer – umgangssprachlich auch Mehrwertsteuer genannt – ist eine Verkehrssteuer, die den privaten Verbrauch von Gütern (Waren, Dienstleistungen) durch Inländer besteuert.
Der Umsatzsteuer unterliegen nach Umsatzsteuergesetz (UStG) genau beschriebene wirtschaftliche Vorgänge, die als steuerbare Umsätze bezeichnet werden (§ 1 UStG).

Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Steuer, das heißt, sie wird durch das Finanzamt nicht direkt vom Endverbraucher (Konsumenten), sondern bei jedem Leistungspflichtigen (Hersteller, Lieferant) erhoben, obwohl das betreffende Unternehmen die Umsatzsteuer nicht zu tragen hat.

Da die Umsatzsteuer alle Phasen des Wirtschaftsverkehrs (Urerzeugung, Weiterverarbeitung, Großhandel, Einzelhandel) umfasst, wird sie auch als Allphasensteuer bezeichnet.

Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist der auf jeder Stufe der jeweilige Nettopreis der Lieferung bzw. der sonstigen Leistung.

Die Umsatzsteuer, die beim Einkauf entsteht und in Eingangsrechnungen (ER) ausgewiesen ist (= bezahlte Umsatzsteuer), wird vom Grundsatz her dem Unternehmen erstattet.
Sie wird als sog. Vorsteuer bezeichnet und stellt eine Forderung des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt dar.

Die Umsatzsteuer, die beim Verkauf entsteht und in Ausgangsrechnungen (AR) auszuweisen ist (= erhaltene Umsatzsteuer), ist vom Unternehmen abzuführen.
Sie wird als eigentliche Umsatzsteuer gebucht und stellt eine Verbindlichkeit des Unternehmens gegenüber dem Finanzamt dar.

Die Umsatzsteuerschuld, die in einer Abrechnungsperiode an das Finanzamt zu zahlen ist, heißt Umsatzsteuer-Zahllast. Sie wird ermittelt, indem von der erhaltenen Umsatzsteuer die bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) subtrahiert wird.

Der allgemeine Steuersatz beträgt in Deutschland 19 % (seit 01.01.2007). Der ermäßigte Steuersatz (z. B. für Lebensmittel, Bücher u. a.) beträgt 7 %.
Bemessungsgrundlage ist der Wert des steuerpflichtigen Umsatzes (§§ 10 und 11 UStG).

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Umsatzsteuer sind das Umsatzsteuergesetz (UStG), die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), der an die Stelle der aufgehobenen Umsatz-Richtlinien (UStR) getreten ist sowie die Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie).


e) Steuerbare Umsätze, Gebietsbegriffe

In § 1 UStG werden als steuerbare Umsätze folgende entgeltliche Leistungen benannt:

  • entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1, 6 bis 9 oder § 3a bis § 3c UStG),
  • unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1b oder Abs. 9a und § 3f UStG),
  • Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG),
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 1a, § 1b und § 3d UStG).

Der Begriff „Inland“ wird in § 1 Abs. 2 UStG bestimmt (Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Gebiet des früheren Zollausschusses und der früheren Zollfreigebiete, siehe Abbildung).
Das Gemeinschaftsgebiet umfasst das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet (= ausländische EU-Staaten, vgl. hierzu § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG).
Drittlandsgebiet ist das Gebiet, welches nicht Gemeinschaftsgebiet ist (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG). Dazu gehören zum Beispiel auch Andorra, Gibraltar, der Vatikan).

Als Unternehmer gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG eine natürliche Person (Einzelhändler, Handwerker, Hauseigentümer u. a.) oder juristische Person (AG, GmbH, Genossenschaft, eingetragener Verein u. a.) oder eine Personenvereinigung (OHG, KG, GbR u. a.), die Unternehmerfähigkeit besitzt und eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt.

Bei der Lieferung neuer Fahrzeuge gibt es gem. § 2a Satz 1 UStG jedoch eine Ausnahme, denn bei diesem Geschäft wird auch ein Nicht-Unternehmer wie ein Unternehmer behandelt.

Als sog. Kleinunternehmer gilt jeder Unternehmer, dessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten wird.
Der Kleinunternehmer ist gem. § 19 UStG faktisch von der Umsatzsteuer befreit, d. h. er braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen und darf in seinen Rechnungen auch keine Umsatzsteuer ausweisen. Die Konsequenz ist, dass er auch von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ausgeschlossen ist.
Wenn ein Unternehmer auf den Staus des Kleinunternehmers verzichten will, bedarf es dazu eines entsprechenden Antrags beim Finanzamt.


f) Umsatzsteuer: SOLL- und IST-Besteuerung

SOLL-Besteuerung bedeutet, dass die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die Lieferung oder die sonstige Leistung nach vereinbarten Entgelten ausgeführt worden ist, und zwar sowohl hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf der Beschaffungsseite als auch hinsichtlich der Umsatzsteuerverpflichtung auf der Absatzseite.
Das Gleiche gilt auch für unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen.
Dies ist mit der Konsequenz verbunden, dass die Steuerbeträge sofort beim Eingang bzw. beim Ausgang einer Rechnung zu buchen sind, ohne Rücksicht darauf, wann die betreffende Zahlung oder ein anderer Rechnungsausgleich erfolgt.

IST-Besteuerung bedeutet, dass die Steuerschuld erst mit Ablauf des Voranmeldezeitraums entsteht, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (vgl. § 20 UStG).
Die Ist-Besteuerung kann vom zuständigen Finanzamt auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen gestattet werden.


g) Umsatzsteuer-Erklärung, Umsatzsteuer-Voranmeldung

Nach Abschluss eines Kalenderjahres hat der Unternehmer die jahresbezogene Umsatzsteuer-Erklärung zu erstellen und bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.
Wirkt ein Steuerberater an der Erklärung mit. verlängert sich die Frist bis auf den 31.12. des Folgejahres.
Unbeschadet von der Einreichung der unterzeichneten USt-Erklärung sind die Daten wiederum parallel auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Gemäß § 18 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (Vorauszahlung).
Der Voranmeldezeitraum ist vom Grundsatz her das Kalendervierteljahr (Quartal) [§ 18 Abs. 2 Satz 1 UStG].
In Abhängigkeit von der Höhe der im Vorjahr entrichteten Umsatzsteuer sind jedoch andere Zeiträume bestimmt:  

                       

Umsatzsteuer-Zahllast für das vorangegangene KalenderjahrAbgabe der USt-VoranmeldungFälligkeit
> 7.500 EUR.monatlich10. Tag nach Ablauf des Monats
> 1.000 EUR, aber < 7.500 EURvierteljährlich10. Tag nach Ablauf des Quartals
< 1.000 EURBefreiung von der Pflicht der Vorauszahlungnach Abschluss des Kalenderjahres als USt-Erklärung

Für die gesetzlich festgelegte Online-Übermittlung der Umsatzsteuererklärung sowie der USt-Voranmeldungen wird in der Regel das spezielle System ELSTER ( ELektronische SteuerERklärung) genutzt.