3.3.1 BGB-Gesellschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
a) Charakteristische Merkmale
Nach neuerer Rechtsprechung des BGH ist eine BGB-Gesellschaft rechtsfähig und parteifähig, soweit sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene vertragliche Rechte und Pflichten begründet.
Einer BGB-Gesellschaft ist es gestattet, eine Geschäftsbezeichnung zu führen, aus der sich Name und Gegenstand der Gesellschaft ergeben. Es muss in der Geschäftsbezeichnung jedoch der Zusatz „GbR“ enthalten sein. Mit einer – auch fakultativ möglichen – Eintragung in das Handelsregister wird aus der GbR eine Offene Handelsgesellschaft (OHG).
Typische Beispiele einer GbR sind:
- Gemeinsamer Betrieb einer Kraftfahrzeugreparaturwerkstatt,
- Arbeitsgemeinschaft von Bauunternehmern (ARGE),
- Weiterbildungsaktivitäten von Dozentengemeinschaften,
- Ärztliche Gemeinschaftspraxen,
- Konsortien als Gelegenheitsgesellschaften,
- Holding-Gesellschaften als überbetriebliche Gesellschaften und dergleichen mehr.

Eine BGB-Gesellschaft eignet sich für die Gründung eines Unternehmens mit überschaubarem Haftungsrisiko. Im gewerblichen Bereich ist die BGB-Gesellschaft nur bei einem geringen Umsatz, also nur im Bereich von Kleingewerbetreibenden, zulässig. Bei größeren Umsätzen ist die Alternative „Offene Handelsgesellschaft“ (OHG) zu wählen.
Bei Freiberuflern – dies sind zum Beispiel Rechtsanwälte, Steuerberater, aber auch selbständige Ingenieure – ist die BGB-Gesellschaft – neben der Partnerschaftsgesellschaft – die heute übliche Form für einen Zusammenschluss zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks (siehe Gründerzeiten-freie-Berufe, PDF-Datei).
b) Geschäftsführung und Vertretung, Vermögen und Haftung der Gesellschaft
Die Geschäftsführung einer BGB-Gesellschaft ist wie folgt geregelt:
„Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich“ (§ 709 Abs. 1 BGB).
Da eine solche Vorgehensweise in der Praxis schwer umsetzbar ist, wird in den Gesellschaftsverträgen meist die Festlegung einer Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 710 BGB getroffen.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass § 711 BGB die Widerspruchsmöglichkeit eröffnet, was im Gesellschaftsvertrag aber auch ausgeschlossen werden kann.
Die Vertretung der BGB-Gesellschaft richtet sich nach den Bestimmungen in § 714 BGB:
„Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis der Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter gegenüber Dritten zu vertreten.“
Im Gesellschaftsvertrag kann aber auch geregelt werden, dass die Gesellschaft von mehreren oder von allen Gesellschaftern zu vertreten ist. Im Rechtsverkehr müssen die Familiennamen aller Gesellschafter mit jeweils mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden.
Das Vermögen einer BGB-Gesellschaft ist ein sog. Gesamthandsvermögen. Es setzt sich aus den Beiträgen der Gesellschafter und die durch die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft erworbenen Gegenstände und Vermögenswerte zusammen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).
Im sog. Außenverhältnis (gegenüber Dritten) haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt (also auch mit seinem Privatvermögen), unmittelbar und solidarisch für die Gesellschaftsschulden!
Als Gesellschaftsschulden gelten all jene Schulden, die vertretungsbedingt im Namen der Gesellschaft begründet wurden.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht die Möglichkeit, dass die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Haftung in der Weise auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, dass die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Gesellschafters vertraglich beschränkt wird und diese Beschränkung für Dritte erkennbar ist.
c) Vorteile der BGB-Gesellschaft
Der große Vorteil einer BGB-Gesellschaft besteht in ihrer grundsätzlichen Gestaltungsfreundlichkeit und ihren geringen Formanforderungen, die es ermöglichen, wirtschaftliche Effizienz bei der Realisierung eines gemeinsamen Zwecks mehrerer natürlicher oder auch juristischer Personen zu erreichen, wobei in der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages auch nachträglich noch Anpassungen und Änderungen ohne Probleme vorgenommen werden können.
Die Gründungskosten sind gering und es erfolgt auch keine Eintragung in das Handelsregister.
Für die Gründung einer BGB-Gesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich, da gesamtschuldnerische Haftung (auch mit Privatvermögen) gilt. Die Gesellschaft kann sehr flexibel geführt werden, sie eignet sich besonders gut für die Tätigkeit von Freiberuflern und Nichtkaufleuten.
d) Nachteile der BGB-Gesellschaft
Als wesentlicher Nachteil einer BGB-Gesellschaft ist die solidarische und unbeschränkte Haftung der Gesellschafter gegenüber Gläubigern anzusehen.
Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern können den Bestand der Gesellschaft gefährden, insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Schlichtungsklauseln enthalten sind.
Ferner ist zu beachten, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen auf andere Personen ist nur dann möglich ist, wenn alle Gesellschafter damit einverstanden sind.
Die BGB-Gesellschaft erlischt zudem, wenn einer der Gesellschafter stirbt oder seine Beteiligung kündigt.
3.3.2 Stille Gesellschaft
a) Charakteristische Merkmale
Die stille Gesellschaft (StG) ist eine Beteiligungsform am Handelsgewerbe eines Kaufmanns, die ausschließlich als Innengesellschaft gestaltet und betrieben wird und die als nicht rechtsfähige Personengesellschaft auch nicht zu den Handelsgesellschaften gehört.
„Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Handelsgewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht.“ (§ 230 Abs. 1 HGB).
Der tätige Gesellschafter muss allerdings ein Handelsgewerbe betreiben, also Kaufmann sein, wobei vor allem
- ein Einzelkaufmann (e. Kfm.),
- eine Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- eine Kommanditgesellschaft (KG) oder
- eine GmbH
in Frage kommt.

Der Gesellschaftsvertrag einer stillen Gesellschaft ist vom Grundsatz her formfrei. Sonderprobleme treten auf, wenn die Einlage als Schenkung erfolgen soll oder wenn sich Minderjährige als stille Gesellschafter beteiligen wollen. In diesem Falle sind gesetzliche Formerfordernisse zu beachten.
Eine stille Gesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, auch darf in der Firmierung des Unternehmens kein Hinweis auf einen stillen Gesellschafter erscheinen.
In der Regel beteiligt sich der stille Gesellschafter nur am Gewinn, nicht jedoch am Verlust des Betriebes (vgl. § 231 HGB). Weitere handelsrechtliche Grundlagen einer stillen Gesellschaft sind in den §§ 230 – 236 HGB ausführlich dargestellt.
b) Vorteile der stillen Gesellschaft
Die stille Gesellschaft ist eine günstige Form der Unternehmensfinanzierung, da a) dem Unternehmen Eigenkapital zufließt, ohne dass zwingend b) der Investor als stiller Gesellschafter im Geschäftsbetrieb des Unternehmens aktiv werden darf oder muss.
Dieser Vorteil einer stillen Gesellschaft hat in jüngster Zeit, insbesondere mit dem Inkrafttreten der neuen Eigenkapitalregelungen bei der Kreditvergabe durch Banken für Einzelunternehmen eine besondere Bedeutung erhalten, denn durch stille Beteiligungen über die Bereitstellung von sog. „haftendem Eigenkapital“ kann die – in der Regel – „dünne Eigenkapitaldecke“ dieser Unternehmen und damit deren Kreditwürdigkeit erheblich verbessert werden.
Hinzu kommt, dass der stille Gesellschafter nur eng begrenze Kontrollrechte über die Geschäftsführung des Unternehmens hat.
Aber auch für den stillen Gesellschafter ist eine solche Beteiligung günstig, denn sie birgt ein geringes Risiko, da er höchstens die getätigte Einlage verlieren kann.
Die stille Gesellschaft kann auch als Form einer aktiven Mitarbeiterbeteiligung am betreffenden Unternehmen ausgestaltet werden, was zum Beispiel bei Unternehmen in der Branche „Informations- und Kommunikationstechnik“ erfolgreich gehandhabt wird (Bindung hochqualifizierter Mitarbeiter, Stärkung der Eigenkapitalbasis u. a.).
c) Nachteile der stillen Gesellschaft
Für den Inhaber des Unternehmens besteht eine mitunter starke Abhängigkeit vom stillen Gesellschafter als Geldgeber. Hinzu kommt, dass der stille Gesellschafter – außer bei bestimmten Beteiligungsformen – keine Verantwortung für den Erfolg der Geschäftstätigkeit des Unternehmens trägt und auch nicht nach außen auftreten darf.
3.3.3 Partnergesellschaft
a) Charakteristische Merkmale
Eine Partnerschaftsgesellschaft wird von Angehörigen Freier Berufe gebildet, um ihre – z. T. unterschiedlichen – Berufe in kooperativer Weise auszuüben (vgl. § 1 PartGG).
Diese Gesellschaft übt somit kein Handelsgewerbe aus. Angehörige einer Partnerschaft können nur natürliche Personen sein. Bloße Kapitalbeteiligung ist nicht zulässig.
Grundlage der Partnerschaftsgesellschaft bildet ein Partnerschaftsvertrag.
Dieser Vertrag muss folgender Angaben enthalten
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;
- den Gegenstand der Partnerschaft (vgl. § 3 Abs. 1 PartGG).
Der Name der Gesellschaft muss den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG).

Bei der Anmeldung und Eintragung der Partnerschaft in das Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und § 108 HGB entsprechend anzuwenden. Sofern im Partnerschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, sind zur Führung der Geschäfte grundsätzlich alle Partner berechtigt und verpflichtet.
Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Partner erfolgt nach den Bestimmungen im Partnerschaftsvertrag.
b) Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist besonders für Berufsgruppen geeignet, denen die Rechtsform der GmbH verwehrt oder zu aufwändig ist. Diese Rechtsform ist eine attraktive Alternative zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft).
Sie ist ferner für Kooperationen unterschiedlicher Freier Berufe geeignet. Für die Gründung der Gesellschaft ist kein Mindestkapital erforderlich.
c) Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft
Freiberufler, deren Haftung per Berufsgesetze und -verordnungen beschränkt ist, müssen eine Haftpflichtversicherung abschließen.
Im Unterschied zu einer reinen Bürogemeinschaft haften die Partner einer Partnerschaftsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
Für berufliche Fehler haften kraft Gesetz neben dem Gesellschaftsvermögen nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung eines Auftrags tatsächlich befasst waren (vgl. § 8 Abs. 2 PartGG).








