3.4.1 Offene Handelsgesellschaft (OHG)
a) Charakteristische Merkmale
Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens (Handelsgewerbe) unter einer gemeinschaftlichen Firma und bei unbeschränkter Haftung aller Gesellschafter gerichtet ist.1
Die OHG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister).
Über die Eintragung als Ist-Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB wird aber auch Kleingewerbetreibenden der Zugang zur OHG ermöglicht (vgl. auch §§ 105 Abs. 1, 106 HGB).
Die OHG ist in einigen Bereichen einer juristischen Person (mit Rechtsfähigkeit) angenähert (siehe § 124 HGB). Die Firma der Gesellschaft muss im Namen den Zusatz „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ aufweisen.

Die OHG ist in Deutschland eine typische Rechtsform für klein- und mittelständische Unternehmen im Einzelhandel, im Großhandel, aber auch in der Industrie und im Handwerksbereich, da sie in günstiger Weise
- den persönlichen Arbeitseinsatz,
- den Kapitaleinsatz und die
- Kreditwürdigkeit
der Gesellschafter miteinander kombiniert.
Während für die BGB-Gesellschaft vom Grundsatz her Gesamtgeschäftsführungsbefugnis gilt, sind in der OHG gemäß den §§ 114, 115 HGB alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis).
Zu beachten ist allerdings, dass mit dem Prinzip der Einzelgeschäftsführungsbefugnis ein Vetorecht der geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verbunden ist. Dies bedeutet, dass eine beabsichtigte Handlung eines Gesellschafters unterbleiben muss, wenn dieser Absicht ein anderer geschäftsführungsbefugter Gesellschafter widerspricht (vgl. § 115 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können aber auch abweichende Regelungen für die Geschäftsführung (Innenverhältnis!) getroffen werden.
Im Außenverhältnis (Vertretung der OHG) geht das Handelsgesetzbuch vom Prinzip der Einzelvertretung aller Gesellschafter aus (vgl. § 125 Abs. 1 HGB).
Im Gesellschaftsvertrag können allerdings davon abweichende Regelungen getroffen werden.
b) Vorteile der Offenen Handelsgesellschaft
Der Gesellschaftsvertrag einer OHG kann weitestgehend frei gestaltet werden. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Als Personengesellschaft ermöglicht die OHG die Arbeitsteilung und Spezialisierung in der Geschäftsführung.
Es bestehen gegenüber dem Einzelunternehmen bessere Möglichkeiten für die Aufbringung von Eigenkapital.
Das Risiko der Haftung (bei Einschluss des Privatvermögens) verteilt sich auf mehrere Personen. Damit sind günstige Voraussetzungen für eine flexible Geschäftsführung gegeben.
Die OHG genießt ein gutes Ansehen in der Wirtschaft, da sie auf einer engen, vertrauensvollen Zusammenarbeit der Gesellschafter beruht, wobei die Spezialisierung auf a) den technischen Bereich und b) den kaufmännischen Bereich möglich ist. Auch die Kreditwürdigkeit wird hoch eingeschätzt.
Die OHG ist besonders für den Familienbetrieb geeignet.
c) Nachteile der Offenen Handelsgesellschaft
Die Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt, auch mit ihrem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Ein erwirtschafteter Gewinn muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust wird nach Köpfen verteilt (vgl. § 121 HGB).
Schwierigkeiten entstehen dann, wenn es keine klaren Kompetenzabgrenzungen gibt und es daher zu Konflikten kommt.
Streitigkeiten können somit den Bestand der Gesellschaft gefährden, insbesondere dann, wenn im Gesellschaftsvertrag keine Schlichtungsklauseln enthalten sind.
Für die Gesellschafter der OHG gilt Wettbewerbsverbot. Dies bedeutet, dass ein Gesellschafter – ohne die Einwilligung der anderen Gesellschafter – keine Geschäfte auf eigene Rechnung im gleichen Handelsbereich durchführen oder Beteiligungen an anderen Unternehmen eingehen darf.
d) Weitere Anmerkungen
Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden.
Die rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation einer OHG sind in § 131 HGB geregelt. Auflösungsgründe sind vor allem:
- Ablauf der Zeit, für welche die OHG errichtet wurde,
- Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung der OHG,
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- gerichtliche Entscheidung über die Auflösung der OHG,
- Gründe, die individuell im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurden.
Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
3.4.2 Kommanditgesellschaft (KG)
a) Charakteristische Merkmale
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt.1
Die Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG, so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist (siehe § 161 Abs. 1 HGB). Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB ausführlich dargestellt.
Die KG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma muss den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ oder Ähnliches enthalten.

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist die vertragliche Vereinigung von zwei oder mehreren Personen, deren Zweck auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist, wobei die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern bei einem Teil der Gesellschafter, den Komplementären, unbeschränkt ist, während sie bei dem anderen Teil der Gesellschafter, den Kommanditisten, auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt bleibt.1
Die Kommanditgesellschaft ist somit eine Sonderform der OHG, so dass auf die KG das Recht der OHG nachrangig anzuwenden ist (siehe § 161 Abs. 1 HGB). Ferner gelten über § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB über die Gesellschaft. Die weiteren handelsrechtlichen Grundlagen einer KG sind in den §§ 161 – 177 HGB ausführlich dargestellt.
Die KG ist nach § 1 bzw. § 6 HGB bereits Kaufmann (mit Eintragung in das Handelsregister). Der Name der Firma muss den Zusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ oder Ähnliches enthalten.
b) Vorteile der Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist dann als Rechtsform gut geeignet, wenn zwei Gesellschafter mit unterschiedlicher Stellung (z. B. Vater und Sohn bzw. Tochter) zusammengeführt werden sollen.
Auch im Hinblick auf eine später beabsichtigte Umwandlung in eine GmbH & Co KG ist eine KG-Gründung von Vorteil.
Die Kapitalbeschaffung wird erleichtert, denn die Kommanditisten haften nur mit ihrer Einlage. Sie sind auch nicht zur persönlichen Mitarbeit im Unternehmen verpflichtet. Eine KG genießt i. d. R. eine hohe Kreditwürdigkeit.
Ein erwirtschafteter Gewinn muss nach den Bestimmungen im HGB sowie im Gesellschaftsvertrag geteilt werden. Der Verlust wird im angemessenen Verhältnis der Anteile an der Gesellschaft verteilt.
Da der Komplementär allein entscheiden kann, gibt es in der KG weniger Ansatzpunkte für Konfliktstoff in der Betriebsführung.
Im Vergleich zum Einzelunternehmen gibt es keine steuerlichen Nachteile.
Falls ein Nachfolger auf die Übernahme des Unternehmens vorbereitet werden soll, ist eine vorherige Mitwirkung als Kommanditist von Vorteil.
c) Nachteile der Kommanditgesellschaft
Der Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch mit seinem Privatvermögen.
Die Kommanditisten haben zwar wenig Rechte in der KG, sie können aber dennoch großen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb des Unternehmens gewinnen.
d) Weitere Anmerkungen
Auf Geschäftsbriefen und bei E-Mails müssen die vollständige Firma, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden.
Die rechtlichen Fragen der Auflösung und Liquidation einer KG sind in § 131 HGB (in Verbindung mit § 161 Abs. 2 HGB) geregelt.
Eine Besonderheit besteht bei der KG jedoch darin, dass der Tod eines Kommanditisten die KG nicht auflöst.
Falls im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft mit dem oder den Erben (als Kommanditisten) fortgeführt.
Tritt der – durchaus denkbare – Fall ein, dass in der betreffenden KG nur Kommanditisten übrig bleiben, bestehen folgende Optionen:
- Die Kommanditisten beschließen die Aufnahme eines neuen Komplementärs.
- Die Kommanditisten führen die Gesellschaft als OHG weiter.
- Die Kommanditisten beschließen die Auflösung der Gesellschaft.
Die Auflösung der Gesellschaft ist gemäß § 143 Abs. 1 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.








