3.5.1 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
a) Charakteristische Merkmale
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH ist eine Kapitalgesellschaft. Im Unterschied zu den Personenunternehmen steht bei Kapitalgesellschaften die Einbringung von Kapital und die damit verbundenen Rechte und Pflichten im Vordergrund. Die persönliche Mitarbeit eines Gesellschafters ist hier nicht Bedingung.1
Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ein Unternehmen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also nicht nur als Handelsgewerbe, führen kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Die Firma der GmbH kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ oder die Bezeichnung „Gesellschaft … mbH“ tragen.
Eine GmbH ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person und im Sinne des § 6 HGB ein Formkaufmann. Ihre Kaufmannseigenschaft als juristische Person erlangt die Gesellschaft jedoch erst nach Eintragung in das Handelsregister.

Die GmbH hat einen oder mehrere Geschäftsführer, diese müssen nicht zwangsläufig Gesellschafter der GmbH sein.
Eine GmbH kann auch als sog. Einmann-GmbH gegründet werden.
Das gezeichnete Kapital (Haftungskapital) heißt Stammkapital und ist in Form von Stammeinlagen der Gesellschafter aufzubringen.
Das Stammkapital muss nach § 5 Abs. 1 GmbHG mindestens 25.000,00 EUR betragen. Es setzt sich aus der Summe der Stammeinlagen der Gesellschafter der GmbH zusammen.
Eine einzelne Stammeinlage muss mindestens 100,00 EUR betragen und im Weiteren durch 50 teilbar sein. Die Einlage kann in Form einer Sach- und/oder Geldeinlage erfolgen. Die sich aus einer Stammeinlage ableitenden Gesellschafterrechte werden als Geschäftsanteil bezeichnet.
Auf den Geschäftsbriefen und E-Mails sind die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht, die Handelsregisternummer sowie die Familiennamen der Geschäftsführer mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen anzugeben.
b) Organe der GmbH
Organe der GmbH als juristische Person sind:
- Geschäftsführer
Der oder die Geschäftsführer haben nach innen die Geschäftsführungsbefugnis und nach außen die Vertretungsbefugnis. Die Art der Vertretungsmacht wird in das Handelsregister eingetragen. - Gesellschafterversammlung
Die Gesellschafterversammlung ist das beschließende Organ einer GmbH. Ihr obliegt vor allem die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Geschäftsführern, die Feststellung des Jahresabschlusses mit der Entscheidung über die Ergebnisverwendung, die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen u. a. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Dabei entspricht ein Geschäftsanteil von je 50,00 EUR einer Stimme. - Aufsichtsrat.
Die Bildung eines Aufsichtsrates ist nach dem GmbH-Gesetz nicht vorgeschrieben.
Die Regelung im § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) besagt jedoch, dass in einer GmbH mit mehr als 500 Beschäftigten ein Aufsichtsrat notwendig ist, dem auch Arbeitnehmervertreter angehören müssen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz ist ein Aufsichtsrat bei Gesellschaften mit mehr als 2000 Arbeitnehmern zu bilden.
c) Haftungsfragen
Bei einer GmbH ist zwischen der Außenhaftung und der Innenhaftung zu unterscheiden.
Nach außen haftet die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). Die Gesellschafter haften persönlich nur im Rahmen der Gründungs- und Vorgründungsgesellschaft, höchstens bis zur Höhe der betreffenden Stammeinlage.
Bei der Innenhaftung ist Folgendes zu beachten:
Verletzt ein Gesellschafter bestimmte Pflichten, dann kann die GmbH (als juristische Person) Schadenersatzansprüche gegen diesen Gesellschafter geltend machen (vgl. § 9a GmbHG).
Der bzw. die Geschäftsführer einer GmbH haften bei Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß § 43 GmbHG (z. B. im Falle der Vornahme von Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens).
d) Vorteile der GmbH
Bei einer GmbH beschränkt sich das Unternehmer- bzw. das Unternehmensrisiko auf die Höhe der Stammeinlage bzw. des Gesellschaftsvermögens. Alle Gesellschafter haben ein aktives Mitgestaltungsrecht.
Es besteht – im Unterschied zu Personenunternehmen – die Möglichkeit, eine sachkundige Person als Geschäftsführer einzusetzen.
Die Fortführung des Unternehmens ist auch nach dem Tod eines Gesellschafters gesichert.
In der Praxis wird auch gern die Möglichkeit ausgeschöpft, sog. Tochtergesellschaften zu gründen.
Für die Geschäftsführer besteht die Möglichkeit, eine steuerlich begünstigte betriebliche Altersversorgung abzuschließen.
Große Bedeutung hat auch die Möglichkeit, die GmbH als Ganzes oder auch einzelne Gesellschafteranteile zu veräußern.
e) Nachteile einer GmbH
Die Gründung einer GmbH ist – im Vergleich zu Personenunternehmen – aufwändiger, da eine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Eintragung in das Handelsregister (mit kostenpflichtiger Veröffentlichung der Unternehmensgründung im Bundesanzeiger und in mindestens einer Regionalzeitung) erforderlich ist.
Auch bereitet vielen Gründungswilligen die Höhe des aufzubringenden Stammkapitals Probleme.
Es bestehen keine gesetzlich zwingenden Vorschriften zur Bildung von Rücklagen. Potenzielle Kreditgeber zeigen wegen der Beschränkung der Haftungsgrundlage daher auch geringe Neigung zur Kreditvergabe.
Bei Zahlungsunfähigkeit muss umgehend Insolvenz beantragt werden.
Als Formkaufmann besteht unabdingbar Buchführungspflicht und die Pflicht zur Erstellung eines ordnungsgemäßen Jahresabschlusses (mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. Anhang). Große und mittelgroße GmbH haben des Weiteren eine Kapitalflussrechnung, einen Eigenkapitalspiegel und einen Lagebericht zu erstellen.
Als sehr nachteilig erweist sich – vor allem in der Gründungsphase eines GmbH-Unternehmens – der Fakt, dass die Gesellschafter keine Privateinlagen (wie bei Personenunternehmen) tätigen dürfen. Liquiditätshilfen sind immer nur über anzeigepflichtige Gesellschafterdarlehen möglich. Dass auch keine Privatentnahmen (wie bei Personenunternehmen) möglich sind, versteht sich bei einer GmbH von selbst.
Steuerrechtlich unterliegt die GmbH zudem der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. Die Gewinnanteile der Gesellschafter unterliegen der Einkommensteuer.
f) Auflösung der GmbH
Die Gründe für eine Auflösung einer GmbH sind in § 60 Abs. 1 GmbHG aufgeführt. Als derartige Gründe gelten zum Beispiel
- der Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit,
- ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterversammlung (mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen),
- Eröffnung eines Insolvenzverfahrens u. a.
Die Gesellschaft muss nach Auflösung über den Weg der Liquidation abgewickelt werden (vgl. § 66 GmbHG).
3.5.2 Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
a) Charakteristische Merkmale
Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) wurde im Zuge der Reform des GmbH-Rechts durch das zum 1. November 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) als existenzgründerfreundliche Variante der „klassischen“ GmbH und als Alternative zu ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital eingeführt (siehe § 5a GmbHG).
Die Gründung einer solchen Gesellschaft ist bereits mit einer Bareinzahlung eines Stammkapitals von (mindestens) 1 Euro möglich. Eine Sachgründung ist nicht möglich.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist eine Gesellschaft, die ein Unternehmen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, also nicht nur als Handelsgewerbe, führen kann und für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen haftet.
Die UG (haftungsbeschränkt) ist – wie die herkömmliche GmbH – eine juristische Person, die im Regelfall voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig ist und Jahresabschlüsse nach den Vorschriften des HGB zu erstellen und zu veröffentlichen hat.

Die Firma der Gesellschaft kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt“ oder die Abkürzung „UG haftungsbeschränkt“ tragen. Eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ ist nicht zulässig.
Eine UG haftungsbeschränkt ist im Sinne des HGB ein Formkaufmann.
Die UG (haftungsbeschränkt) hat einen oder mehrere Geschäftsführer, diese müssen nicht zwangsläufig Gesellschafter der Gesellschaft sein.
Als Sitz der Gesellschaft gilt jener Ort, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
b) Vorschriften zum Stammkapital
Die Stammeinlagen der Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) müssen nach der Gründung und vor der Anmeldung zum Handelsregister erbracht werden, damit die Unternehmergesellschaft eingetragen werden kann (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Auch wenn die Gründung einer solchen Gesellschaft mit einem Stammkapital von wenigstens 1 Euro möglich ist, werden in der Praxis höhere Stammeinlagen geleistet, um die Bonität der Gesellschaft zu verbessern. Ab einem Stammkapital von 25.000 Euro wird jedoch keine Unternehmergesellschaft, sondern eine GmbH im ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG) gegründet!
Während im Insolvenzfall einer herkömmlichen GmbH die Gesellschafter verpflichtet sind, den Fehlbetrag zu 25.000 Euro Stammkapital noch aufzubringen, besteht eine solche Pflicht bei der UG (haftungsbeschränkt) nicht. Hier gilt das gesamte verfügbare Stammkapital als eingezahlt. Die Gründungskosten haben die Gesellschafter selbst zu tragen muss, wenn diese das Kapital der Gesellschaft übersteigen.
Gemäß § 5a Abs. 4 GmbHG ist zu beachten, dass bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich eine Gesellschafterversammlung abhalten werden muss. Bei der GmbH muss dies nur erfolgen, wenn sich aus der Bilanz ergibt, dass die Hälfte des Stammkapitals verloren ist (§ 49 Abs. 3 GmbHG).
Die UG (haftungsbeschränkt) hat die Pflicht, jährlich mindestens 25 % des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen. Im Falle, dass die so angesammelte Rücklage zusammen mit dem ursprünglichen Stammkapital die Summe von 25.000 Euro erreicht, können die Gesellschafter gem. § 57c GmbHG einen Kapitalerhöhungsbeschluss fassen. Dieser ermöglicht es der UG (haftungsbeschränkt), künftig auf die Ansammlung der in die Rücklage einzustellenden Beträge zu verzichten.
Mit dem Kapitalerhöhungsbeschluss ist jedoch kein automatischer Übergang zur „klassischen“ GmbH verbunden. Die Gesellschafter haben vielmehr ein Wahlrecht, ob die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beibehalten wird oder eine Umwandlung zur GmbH vorgenommen werden soll (§ 5a Abs. 5 GmbHG).
Dabei ist zu beachten, dass Umwandlungen zusätzliche Kosten nach sich ziehen (vgl. § 57f Abs. 2 GmbHG).
c) Vorteile der UG (haftungsbeschränkt)
Der unbestreitbare Vorteil besteht darin, dass die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bereits ab einem Stammkapital von 1 Euro möglich ist.
Im Übrigen gelten auch für die UG (haftungsbeschränkt) jene Vorteile, die in Bezug auf die herkömmliche GmbH aufgeführt wurden.
d) Nacheile der UG (haftungsbeschränkt)
Ein wesentlicher Nachteil der UG (haftungsbeschränkt) ist die geringe Bonität einer solchen Gesellschaft. Um Kredite zu erhalten, müssen daher die Gesellschafter den Kreditgebern gegenüber mit privaten Sicherheiten bürgen bzw. derartige Sicherheiten einbringen.
Die Gesellschafter haften auch persönlich bei Verstößen gegen die strengen Regeln über das GmbH-Kapital sowie bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. bei bestimmten Schadenersatzansprüchen).
3.5.3 Aktiengesellschaft (AG)
a) Charakteristische Merkmale
Die Aktiengesellschaft (AG) ist eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter (= Aktionäre) mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind (vgl. § 1 AktG).
Als kapitalbezogene Körperschaft verfolgt die AG in der Regel wirtschaftliche Zwecke und betreibt daher ein kaufmännisches Unternehmen (= Handelsgesellschaft), für dessen Verbindlichkeiten ausschließlich das Gesellschaftsvermögen haftet (vgl. § 3 AktG).
Die Firma der AG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder die Abkürzung „AG“ tragen.
Eine AG ist im Sinne des § 6 HGB ein Formkaufmann.
Grundlage für die rechtliche Ausgestaltung und die Beziehungen der AG im Wirtschaftsverkehr ist das Aktiengesetz (AktG).
Die Aktiengesellschaft ist als Kapitalgesellschaft eine juristische Person. Sie wird durch einen Vorstand geführt, deren Mitglieder gesetzlich Gesamtgeschäftsführungsbefugnis und Gesamtvertretungsbefugnis besitzen (siehe Bild 3.11). In der Satzung der AG kann aber auch eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis bzw. Einzelvertretungsbefugnis festgelegt werden.

Das gezeichnete Kapital (Haftungskapital) heißt Grundkapital und errechnet sich aus dem Nennwert bzw. den Anteilen sämtlicher Aktien. Das Grundkapital einer AG muss mindestens 50.000,00 EUR betragen.
Eine Aktie ist eine Urkunde über die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Es kann sich hierbei um eine Nennbetragsaktie mit einem Nennwert von mindestens 1,00 EUR oder um eine Stückaktie mit ausgewiesenem Anteil am Grundkapital der AG handeln, wobei der in der Stückaktie ausgewiesene An-teil den Betrag von 1,00 EUR nicht unterschreiten darf.
Seit 1994 ist es in Deutschland möglich, eine sog. kleine Aktiengesellschaft (als „Familien-AG“) zu gründen, wobei nunmehr auch die Gründung einer Einmann-AG eingeschlossen ist, bei der die Aktien nur von einem einzelnen Gesellschafter gehalten werden.
Ausgangspunkt und Grundlage für die Gründung eines Unternehmens in der Form der AG ist wiederum ein Gesellschaftsvertrag (= Satzung), der einer notariellen Beurkundung bedarf (vgl. § 2 sowie §§ 23 ff. AktG).
Die Gründer müssen alle Sach- oder Geldeinlagen als Aktien übernehmen.
Die Aktionäre haben bei der Gründung der AG mindestens den Nennbetrag oder einen höheren Ausgabebetrag (mit Agio = Aufgeld) der übernommenen Aktien einzuzahlen bzw. sich zu verpflichten, diese Zahlungen auf das Grundkapital vorzunehmen. Erst dann ist die AG errichtet (vgl. § 29 AktG).
Durch die Gründer wird ein erster Aufsichtsrat und der Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellt. Es ist ein Gründungsbericht zu erarbeiten, der von außenstehenden Gründungsprüfern zu prüfen ist.
Bis zur Eintragung der AG in das Handelsregister firmieren die Gründer als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR). Erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht die Aktiengesellschaft mit ihrer dann gegebenen rechtserzeugenden Kaufmannseigenschaft.
Als Formkaufmann ist eine AG stets buchführungspflichtig. Zu Beginn ihrer Tätigkeit hat die AG eine Eröffnungsbilanz zu erstellen und ferner zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (siehe § 264 HGB).
b) Organe der AG
Organe der AG als juristische Person sind:
- Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist die Versammlung aller Aktionäre der AG. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen (vgl. § 121 ff. AktG).
Die Hauptversammlung wählt die Aufsichtsrats-Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner. Sie beschließt ferner Satzungsänderungen, zum Beispiel Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen, Fusionen mit anderen Unternehmen oder die Auflösung der AG (vgl. § 119 Abs. 1 AktG).
Sie stellt – falls dies durch Vorstand und Aufsichtsrat so beschlossen wird – den Jahresabschluss fest und entscheidet endgültig über die Verwendung des Bilanzgewinns. Die Hauptversammlung beschließt ferner über die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind notariell zu beurkunden. - Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern (natürliche Personen!). Der Vorstand hat nach innen die Geschäftsführungsbefugnis (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) und nach außen die Gesamtvertretungsbefugnis (vgl. § 78 Abs. 1 AktG).
Die Art der Vertretungsmacht wird in das Handelsregister eingetragen.
Der Vorstand wird in der Regel auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist möglich.
Neben einem festen Gehalt sind die Vorstandsmitglieder am Jahresgewinn beteiligt (Tantieme). - Aufsichtsrat (AR)
Der Aufsichtsrat wird auf die Dauer von 4 Jahren bestellt (vgl. § 102 Abs. 1 AktG). Seine Zusammensetzung richtet sich nach der Größe der AG, wobei außer den Regelungen in den §§ 101 ff. AktG auch die Bestimmungen in § 129 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und § 7 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) zu beachten sind. Die AR-Mitglieder müssen ferner eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen (siehe § 100 AktG).
Aufgabe des AR ist es, den Vorstand der AG zu bestellen, seine Tätigkeit zu überwachen und den Vorstand – bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auch abzuberufen.
Der AR hat ferner die Aufgabe, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfungsbericht des Abschlussprüfers seinerseits zu überprüfen, die Vorschläge des Vorstandes zur Verwendung des Bilanzgewinns zu beurteilen u. a. m.
c) Haftungsfragen
Entsprechend § 1 Abs. 1 S. 2 AktG haftet eine AG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
Dieses Gesellschaftsvermögen kann – je nach Geschäftserfolg – höher oder niedriger sein als das Grundkapital. Die Aktionäre der Gesellschaft haften nicht persönlich.
Die Höhe des Grundkapitals (als Mindest-Haftungskapital) kann nur durch Satzungsänderung verändert werden. Die Aktionäre sind – vom Grundsatz her – jedoch nicht verpflichtet, einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (gemäß § 185 AktG) zuzustimmen.
d) Vorteile der AG
Die Aktiengesellschaft eignet sich als Rechtsform besonders dann, wenn die Umsetzung des Unternehmenszwecks die Aufbringung großer Kapitalmengen erfordert.
Die Aktiengesellschaft vermag eine gerechte Vermögensverteilung zu sichern, da sich an einer AG auch viele Kleinaktionäre, darunter auch Belegschaftsangehörige beteiligen können. Die Aktionäre haften nur mit ihrem eingebrachten Kapitaleinsatz.
Das unternehmerische Risiko ist bei einer großen Zahl von Aktionären breit gestreut. Aktien können leicht übertragen werden, da es hierzu keiner notariellen Beurkundung bedarf.
Die Aktiengesellschaft bleibt auch dann bestehen, wenn Aktionäre ausscheiden (Unternehmenskontinuität).
Zur Sicherung des unternehmerischen Erfolgs können – anders als in Personenunternehmen – hochqualifizierte Vorstandsmitglieder auf Zeit berufen werden.
Bei einem Gang an die Börse können Aktiengesellschaften ihre Eigenkapitalbasis erheblich ausweiten.
Es bestehen viele Möglichkeiten zur Gründung von Tochtergesellschaften und für Verflechtungen mit anderen Unternehmen (siehe Modul 04 „Unternehmenszusammenschlüsse“).
e) Nachteile der AG
Die Gründung einer Aktiengesellschaft ist mit einem aufwändigen Prozedere verbunden. Auch das aufzubringende Grundkapital von mindestens 50.000 EUR ist nicht ohne Probleme. Der Anteil des im Aktiengesetz und in anderen Rechtvorschriften niedergelegten zwingenden Rechts ist relativ hoch.
Die drei Organe der AG (Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat) müssen auch bei kleinen AG bestehen.
Bei einer Aktiengesellschaft besteht die Gefahr, dass durch Kapitalverflechtungen und Unternehmenszusammenschlüsse derart große Wirtschaftseinheiten entstehen, die in Folge den Wettbewerb eingrenzen und sich zudem der öffentlichen und staatlichen Kontrolle entziehen sowie entsprechende Berichte in den Medien.
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass die Bindung der Aktionäre an das Unternehmen fehlt (Anonymität des Kapitals). Obwohl die Vorstände einer AG lediglich Angestellte des Unternehmens sind, haben sie große Macht. Eine Absetzung des Vorstandes durch Zwischenschaltung des Aufsichtsrates ist nur bei Aktienmehrheit möglich.
3.5.4 Mischform 1: GmbH & Co. KG
a) Charakteristische Merkmale
Mischformen entstehen durch Kombinationen von reinen Personengesellschaftstypen mit Typen von Kapitalgesellschaften.
Die wichtigsten Mischformen sind die GmbH & Co. KG und die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).
Die GmbH & Co KG ist eine Personengesellschaft (Kommanditgesellschaft), bei der eine GmbH als Komplementär fungiert und die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsvollmacht besitzt.
Im Übrigen gelten die Rechnungsgrundlagen wie bei einer Kommanditgesellschaft (KG).
Die Firma der GmbH & Co KG kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung „GmbH & Co KG“ tragen.
Bei der GmbH & Co. KG müssen auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden. Außerdem sind die für die GmbH notwendigen Angaben zu machen.

b) Vorteile der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co KG erlaubt eine flexiblere Eigenfinanzierung als dies bei der GmbH zutrifft, denn die Kommanditisten können Einlagen tätigen, die nicht die Stimmrechte verändern.
Bei der GmbH würden diese Einlagen zu schwer übertragbaren Stammeinlagen werden. Außerdem können später weitere Kommanditeinlagen als Eigenkapital beschafft werden, ohne dass dies mit besonderen Mitspracherechten in der Geschäftsführung verbunden ist.
Wichtig sind die veränderten Haftungsbegrenzungen gegenüber der reinen KG:
Die GmbH haftet als Komplementär unbeschränkt mit ihrem Vermögen, ihre Gesellschafter jedoch nur mit ihren Einlagen.
Die GmbH & Co KG eignet sich auch gut für die Nachfolgeregelung, da die GmbH als Vollhafter „unsterblich“ ist.
Die Möglichkeiten der Mitbestimmung der Arbeitnehmer sind eingegrenzter als bei der GmbH, weil die GmbH als Vollhafter nur den „Mantel“ für die GmbH & Co KG liefert.
Schließlich ist darauf zu verweisen, dass als Geschäftsführer außenstehende Fachleute eingesetzt werden können, was bei einer Personengesellschaft sonst nicht möglich ist.
c) Nachteile der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischrechtsform. Es ist daher erforderlich, dass für beide Gesellschaften jeweils ein eigenständiger Jahresabschluss zu erstellen ist: Die Komplementärs-GmbH hat dabei nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften und die KG nach den Vorschriften für Personengesellschaften zu bilanzieren.
Bei Überschuldung ist bereits Insolvenz anzumelden, denn die GmbH-Regelungen betreffen hier die Gesamtkonstruktion dieser Rechtsform.
Im Falle, dass die Geschäftsführung des Unternehmens durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer wahrgenommen wird, der zugleich Kommanditist ist, kann der auf die Geschäftsführung der KG entfallende Unternehmerlohn nicht als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Die Aufnahme von Fremdkapital ist aufgrund der bestehenden Haftungsbeschränkung des Vollhafters (GmbH) schwieriger als bei einer reinen KG.
3.5.5 Mischform 2: Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
a) Charakteristische Merkmale
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter bzw. Komplementär) und die übrigen Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Die Firma der KGaA kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein. Sie muss die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft auf Aktien“ bzw. die Abkürzung „KGaA“ oder Ähnliches tragen.
In der Satzung einer KGaA müssen mindestens fünf Personen als Gesellschafter benannt werden. Dazu gehören auch der oder die Vollhafter.
Der Komplementär als persönlich haftender Gesellschafter ist Vorstand der KGaA kraft des Gesetzes, er wird also nicht – wie sonst bei einer AG – bestellt.
Der Aufsichtsrat wird – analog zur AG – von den Kommanditisten und den Arbeitnehmern der KGaA gewählt.

Die Hauptversammlung wird durch die Gesamtheit der Kommandit-Aktionäre repräsentiert. Sie beschließt über den Jahresabschluss und die Gewinnverwendung.
Der oder die Vollhafter haben in der Hauptversammlung nur dann Stimm-recht, wenn sie außer ihren persönlichen Einlagen auch Aktien der KGaA besitzen.
Bei der KGaA müssen auf Geschäftsbriefen bzw. E-Mails die Firmierung, die Rechtsform, der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht und die Handelsregisternummer angegeben werden. Außerdem sind die für die AG notwendigen Angaben zu machen.
b) Vorteile der KGaA
Die KGaA erlaubt eine besonders flexible Beschaffung eines größeren Eigenkapitals als dies bei einer KG sonst zutrifft, weil über Aktien eine größere Zahl von Kommanditeinlagen beschafft werden kann. Da die Kommanditisten nur wenige Mitsprachemöglichkeiten haben, wird dadurch die straffe Führung des Unternehmens durch einen oder wenige Vollhafter nicht eingegrenzt.
Hinzu kommt, dass die KGaA die Vorteile einer Kapitalgesellschaft (bessere Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung) mit den Vorteilen eines Personenunternehmens (Bindung der Gesellschafter an das Unternehmen) verknüpft.
Die KGaA eröffnet auch Familienunternehmen den Gang zur Börse und damit die Aufnahme eines höheren Eigenkapitals.
Eine interessante Abart der KGaA ist die GmbH & Co. KGaA. Hierbei handelt es sich um eine übliche Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA, deren Komplementärin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist.
Auf diese Weise lässt sich die Haftung der Kommanditgesellschaft auf die Aktien beschränken, ohne dabei die weiteren Eigenschaften einer KGaA aufgeben zu müssen.
c) Nachteile der KGaA
Bei einer KGaA haftet der Komplementär unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen. Durch die Wahl eines Konstrukts „GmbH & Co. KGaA“ kann dies zwar eingeschränkt werden, jedoch ist die Ausgestaltung dieser Rechtsform kompliziert.
Für die Gründung einer KGaA ist wiederum ein Grundkapital von 50.000 EUR aufzubringen.
Unternehmen in der Rechtsform KGaA haben eine komplizierte Struktur, die nach außen auch nicht immer einfach zu vermitteln ist.








