3.6.1 Verein
a) Rechtsgrundlagen
Vereine sind zweckbestimmte Personenvereinigungen, die für eine gewisse Dauer bestehen sollen, einen gemeinsamen Namen tragen, eine körperschaftliche Verfassung haben und die in ihrem Bestand durch den Wechsel einzelner Mitglieder nicht gefährdet sind.
Rechtliche Grundlage für die Gründung, Führung und Auflösung von Vereinen bilden a) das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 1) sowie b) die Bestimmungen in den §§ 21 – 79 BGB.
Die §§ 21 – 54 BGB enthalten die Bestimmungen für rechtsfähige (wirtschaftliche und nicht wirtschaftliche) Vereine sowie für nicht rechtsfähige Vereine, während in den §§ 55 – 79 BGB die Bestimmungen zu eingetragenen Vereinen (e. V.) enthalten sind.
b) Rechtsfähigkeit eines Vereins
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Zweck ausgerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Hierfür ist das Bundesland zuständig, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat (wirtschaftlicher Verein nach § 22 BGB).
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts. Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ (vgl. §§ 21, 65 BGB). Eine Eintragung in das Vereinsregister setzt voraus, dass der Verein mindestens sieben Gründungsmitglieder nachweist (§ 56 BGB).
Für Vereine, die nicht rechtsfähig sind, gelten die Vorschriften über die „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (§ 54 BGB).
Die Vereinssatzung eines rechtsfähigen Vereins gilt als dessen körperschaftliche Verfassung (§ 25 BGB).
Diese Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und bestimmen, dass der Verein eingetragen werden soll. Es ist darauf zu achten, dass der Name des Vereins sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheidet (§ 57 BGB).
Jeder Verein muss einen Vorstand haben, der als gesetzlicher Vertreter den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt (§ 26 BGB). Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
c) Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit ist eine spezielle Gesellschaftsform im Bereich des Versicherungswesens. Es handelt sich hier jedoch nicht um eine Unternehmensrechtsform!
Diese Vereine haben Merkmale einer Genossenschaft und einer Aktiengesellschaft. Für die Gründung, Führung und Auflösung eines VVaG sind die Bestimmungen im Versicherungsgesetz maßgebend.2
Durch ihre Marktpräsenz stellen die VVaG einen wesentlichen ordnungspolitischen Faktor im Wettbewerb im Versicherungswesen dar.
3.6.2 Stiftung, Genossenschaft
a) Stiftung
Eine Stiftung ist eine spezielle Einrichtung, die darauf ausgerichtet ist, mit Hilfe eines eingebrachten Vermögens einen vom Stifter festgelegten und auf Dauer ausgerichteten Zweck zu verfolgen.
Derartige Stiftungen können in verschiedenen rechtlichen Formen und zu jedem legalen Zweck errichtet werden, wobei die meisten Stiftungen in privatrechtlicher Form errichtet werden und gemeinnützigen Zwecken (wie Krebsforschung, Förderung von Künstlern u. a.) dienen. Sie haben die Rechte juristischer Personen (vgl. §§ 80 ff. BGB).
Für die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll (§ 80 BGB). Das entsprechende Stiftungsgeschäft muss dabei den Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügen.
Eine Stiftung hat vom Grundsatz her eine Verfassung (Satzung), die die Zwecke und die Art des Stiftungsgeschäfts festschreibt. Die Stiftung wird nach außen von einem Vorstand vertreten. Satzungsgemäß können aber auch zusätzliche Organe und Gremien eingerichtet werden. Im Unterschied zu einem Verein hat eine rechtsfähige Stiftung keine Mitglieder. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Stiftungsaufsicht.
Eine Stiftung hat den Vorteil, dass eine vorhandenes Vermögen auf Dauer erhalten bleibt und für das Erbringen spezieller (gemeinnütziger ) Ziele (auch über den Tod des Stifters hinaus) zweckbestimmt eingesetzt werden kann.
Ein Nachteil ist allerdings, dass an Stiftungen keine Beteiligung möglich sind, so dass Probleme der Kapitalbeschaffung auftreten können.
b) Genossenschaft
Eine Genossenschaft ist ein freiwilliger Zusammenschluss von natürlichen bzw. juristischen Personen, die durch gemeinsames Handeln wirtschaftliche Vorteile für die Mitglieder und die Genossenschaft insgesamt erzielen wollen.
Es handelt sich bei der Genossenschaft somit nicht um eine Handelsgesellschaft, sondern um eine Einrichtung der wirtschaftlichen Selbsthilfe.
Rechtsgrundlage für die Gründung, Führung und Auflösung von Genossenschaften ist das Genossenschaftsgesetz.
In § 1 Abs. 1 GenG heißt es:
„Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (Genossenschaften), erwerben die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes.“.
Genossenschaften verfolgen zwar vorrangig ökonomische Zwecke, nach der Novellierung des Genossenschaftsgesetze können nunmehr auch soziale oder kulturelle Zwecke verfolgt werden, so dass sich auch Sozial- und Kulturgenossenschaften der eG-Rechtsform bedienen können.
Die Firma der Genossenschaft muss die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaft“ oder die Abkürzung „eG“ enthalten, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird (§ 3 GenG)..
Seit dem Jahre 2006 kann – basierend auf dem EU-Recht – auch eine Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, kurz SCE) als rechtskräftige Gesellschaft gegründet werden.








