Die bislang individuell selbständig als Dozenten arbeitende Betriebswirte B1, B2 und B3 gründen eine BGB-Gesellschaft (GbR). Da im Gesellschaftsvertrag hierzu nichts Näheres bestimmt ist, geht der Fachwirt B2 davon aus, dass er für die Gesellschaft Einzelvertretungsbefugnis besitzt und somit berechtigt sei, allein einen Vertrag über die Anschaffung eines Pkw für die Gesellschaft abzuschließen.
Ist dieses Vorgehen von B2 sachlich richtig?
NEIN ist richtig, denn
gem. § 714 BGB besteht bei einer BGB-Gesellschaft nur Gesamtvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag kann zwar eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbart werden, dies ist aber im betrachteten Fall nicht gegeben. Der Vertrag zum Kauf des Pkw ist dennoch wirksam, da nach außen nicht erkennbar war, dass B2 keine Einzelvertretungsbefugnis hatte.