Phase 2: Kapitalverwendung
5.2.1 Inhalt und Aufgaben
a) Problemstellung
Die Beschaffung der laut Finanzierungsplan benötigten Mittel kann nur Ausgangspunkt für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs eines Unternehmens sein, denn mit Geld allein können keine Produkte bzw. Leistungen erstellt und somit auch keine Umsätze mit Kunden getätigt werden (es sei denn, es wird eine „Bank“ gegründet, siehe Bertolt Brecht „Dreigroschenoper“).
Der Gründer steht als Unternehmer vielmehr vor der Aufgabe, die verfügbaren finanziellen Mittel für den Aufbau des eigenen „Produktionsapparats“ einzusetzen und Betriebsmittel und sonstiger benötigter Gegenstände und Leistungen zu erwerben, die es ihm ermöglichen, den Prozess der eigentlichen Leistungserstellung zu starten und durchzuführen.
Mit anderen Worten: Der Unternehmer muss seinen Investitionsplan step-by-step verwirklichen. Dies ist – wie bereits in Kapitel 2 auf Seite U 2421 dargestellt – der inhaltliche Kern der Phase 2 der Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs des Unternehmens, der Phase der Kapitalverwendung.
b) Inhalt
Gegenstand und Inhalt der Phase der Kapitalverwendung ist die Verwendung der in Phase 1 eingebrachten bzw. beschafften finanziellen Mittel zum Erwerb jener Sachgüter und Dienstleistungen, die den Start der eigentlichen Leistungserstellung entsprechend dem fixierten Geschäftszweck des Unternehmens ermöglichen.
Die damit verbundenen Aktivitäten entsprechen inhaltlich der Vorbereitung und Realisierung von Investitionen und dies ist mit Vorgängen der Beschaffung (im Sinne der Vorbereitung, des Abschlusses und der Realisierung von entsprechenden Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen) verbunden.

Vom betriebswirtschaftlichen Inhalt her, führen die Vorgänge in der Phase der Kapitalverwendung zu einer ersten wichtigen Formwandlung:
Die in Phase 1 beschafften Mittel, welche in der Regel in Geldform vorliegen, werden in Phase 2 in Sachgüter, immaterielle Güter oder in bezahlte Dienstleistungen gewandelt und damit in diesen Gütern „gebunden“.
Dies Formwandlung ist Wesensinhalt von Investitionen!
5.2.2 Kapitalverwendung als Investitionsprozess
a) Investitionsbegriff
Unter Investition ist die Verwendung finanzieller Mittel
– zum Aufbau
– zum Erhalt und im Weiteren
– zur Erweiterung
des ‚Produktionsapparates‘ eines Unternehmens zu verstehen.
Demzufolge ist zwischen Gründungsinvestitionen, Ersatzinvestitionen und Erweiterungsinvestitionen zu unterscheiden.
Investition und Risiko sind – vor allem im Prozess einer Unternehmensgründung – untrennbar miteinander verbunden und der aus einer getätigten Investition erzielte (monetäre oder nicht-monetäre) Nutzen ist dann die Risikoprämie.
Im positiven Fall hat sich dann die Investition „bezahlt“ gemacht, im negativen Fall („Investitions-Flop“) war die Investition „ein Schuss in den Ofen“ (mit allen sonstigen Konsequenzen, siehe die vielen Beispiele in der Wirtschaftspraxis, von „unterirdischen Bahnhöfen“ und „überirdischen Flughäfen“ mal ganz abgesehen).
Angesichts der Tragweite von Investitionsentscheidungen ist es von eminenter Wichtigkeit, dass die Entscheidungsträger (hier der Unternehmensgründer) auch über all jene Informationen verfügen, die eine definitive Entscheidung zu einem konkreten Vorhaben, einschließlich der Abschätzung aller betriebswirtschaftlichen und sonstigen Wirkungen und Folgen des Vorhabens erlauben.

Ausgangspunkt und Grundlage für die Vorbereitung und Realisierung von Investitionen Im Gründungsprozess eines Unternehmens ist der Businessplan, Teil Investitionsplan, sowie der Finanzierungsplan.
b) Merkmale von Investitionen
Für das Verständnis des Investitionsprozesses und seines Zusammenhangs zur Unternehmensgründung ist es wichtig, die grundlegenden betriebswirtschaftlicher Merkmale einer Investition hervorzuheben.

Da Investitionen immer eine – nach Höhe und Dauer – bedeutende Kapitalbindung bewirken, ist – gerade bei einer Unternehmensgründung – stets zu prüfen, ob sich die Anschaffung eines Anlagegutes „auf lange Sicht rechnet“ oder ob es Alternativen, zum Beispiel über das Leasing von Anlagegütern, gibt, denn eine mit der Investition eingegangene Kapitalbindung kann nicht „von heute auf morgen“ aufgehoben werden, es sei denn, das Unternehmen nimmt Verluste in Kauf.
Neben Investitionen, die den Bau bzw. Umbau von Gebäuden und Anlagen betreffen, sind die meisten Investitionen im Gründungsprozess von Unternehmen mit dem entgeltlichen Erwerb von Sachgütern verbunden. Dies führt uns zum Thema „Beschaffung und Einkauf“,
c) Ermittlung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
Geht es bei einem Investitionsgut um die Anschaffung von Sachanlagegütern, dann gilt es, die entsprechenden Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. den einschlägigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln.
Anschaffungskosten sind „die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie einzeln zugeordnet werden können.
Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.“ (Siehe § 255 Abs. 1 HGB).
Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema genutzt werden:
| Anschaffungspreis | Kaufpreis (netto, ohne Umsatzsteuer) | |
| + | Anschaffungsnebenkosten | Transportversicherungen, Zölle, Montagekosten, Notarkosten, Maklergebühren, Vermessungsgebühren, Testkosten u. a. |
| + | nachträgliche Anschaffungskosten | Kosten für Straßenbau, Zubehörteile zu Anlagen und dgl. |
| ./. | Anschaffungskostenminderungen | Preisminderungen (Skonti, Boni) und andere Preisnachlässe |
| = | Anschaffungskosten | zu aktivierende Kosten |
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören Geldbeschaffungskosten (Zinsen, Damnum, Wechseldiskont) sowie die anrechenbare Vorsteuer. Ein Vorsteuerbetrag, der nach § 15 UStG nicht abziehbar ist, gehört jedoch zu den Anschaffungskosten. Bei der Anschaffung von Gebäuden sind die Anschaffungskosten aufzuteilen in – Geldbetrag für Grund und Boden (als nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand) und – Geldbetrag für Baulichkeiten (als abnutzbarer Vermögensgegenstand). |
| Sachanlagegüter können aber auch vom Unternehmer selbst (mit eigenen Kräften und Mitteln) erstellt werden. Wenn diese Güter dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dauernd bzw. für längere Zeit zu dienen, sind sie in das Sachanlagevermögen aufzunehmen. Die Bewertung dieser Güter ist zu Herstellungskosten gem. § 255 Abs. 2 HGB vorzunehmen. Der dadurch bewirkte Vermögenszugang ist unter der Position „Aktivierte Eigenleistungen“ als Ertrag zu erfassen und zu buchen. Für die Ermittlung der Anschaffungskosten kann folgendes Rechenschema genutzt werden: |
| 1. | Materialeinzelkosten | Verbrauch von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, sofern dieser Werteverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist. |
| 2. | + angemessene Teil der Materialgemeinkosten | i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 1. |
| 3. | + Fertigungseinzelkosten | Fertigungslöhne, die im Rahmen des Herstellungsprozesses anfallen und den Vermögensgegenständen direkt zurechenbar sind. |
| 4. | + angemessene Teil der Fertigungsgemeinkosten | i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 3. |
| 5. | + Sonderkosten der Fertigung | z. B. Kosten für Modelle und Spezialwerkzeuge, Lizenzgebühren, Materialprüfungskosten, soweit dieser Werteverzehr den hergestellten Vermögensgegenständen direkt zurechenbar ist. |
| 6. | = Herstellungskosten (Wertuntergrenze) | |
| 7. | + angemessene Teile von Verwaltungskosten sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen u. a. | soziale Einrichtungen u. a. i. d. R. als Prozentzuschlag zu Position 6. |
| 8. | = Herstellungskosten (Wertobergrenze) |
d) Wirtschaftlichkeitsberechnung bei Investitionsvorhaben
Bei vielen Investitionsvorhaben, speziell bei der Anschaffung erster technischer Sachanlagen (Maschinen, Fahrzeuge und dgl.), sollte der Gründer aus naheliegenden Gründen mehrere Angebote einholen, um seine Entscheidung erst nach einer gründlichen Wirtschaftlichkeitsberechnung zu treffen.
Eine einfache und leicht zu handhabende Methode der Wirtschaftlichkeitsberechnung ist die Kostenvergleichsrechnung.
Diese Methode zielt darauf ab, die Vorteilhaftigkeit einer Investition durch Vergleich der Gesamtkosten der jeweiligen Investitionsalternativen zu ermitteln.
Die Gesamtkosten K [EUR] eines Investitionsobjekts (z. B. einer anzuschaffenden Maschine) ergeben sich aus der Addition von fixen Kosten (Kf) und variablen Kosten (Kv).
Ein Investitionsobjekt 1 ist gegenüber einem Investitionsobjekt 2 vorteilhafter, wenn Folgendes gilt:
K1 = Kf1 + Kv1 < K2 (mit K2 = Kf2 + Kv2).
Als Fixkosten Kf [EUR/a] werden die kalkulatorischen Abschreibungen Q [EUR/a], die kalkulatorischen Zinsen Z [EUR/a] und die sonstigen fixen Kosten Kf,sonst [EUR/a] einbezogen.
Als variable Kosten Kv [EUR/a] werden vor allem Materialkosten KM [EUR/a], Fertigungslöhne KL [EUR/a], Energiekosten KEn [EUR/a] und sonstige variable Kosten Kv,sonst [EUR/a]) in den Kostenvergleich einbezogen.
Bei der Kostenvergleichsrechnung gilt es des Weiteren zu ermitteln, bei welcher kritischen Leistungsgröße x0 [ME] die Gesamtkosten bei der Nutzung des Objekt 1 gleich den Gesamtkosten bei der Nutzung des Objekts 2 sind. Im Formelausdruck:
Kf1 + kv1 * x0 = Kf2 + kv2 * x0 .
Wird diese Gleichung nach x0 umgestellt, erhalten wir folgendes Ergebnis:

Darin stellen kv1 und kv2 die auf eine Mengeneinheit bezogenen variablen Stückkosten [EUR/ME] dar.
Bei einer Leistungsmenge x > x0 ist die Nutzung des Objekts 1 kostengünstiger als Objekt 2. Bei einer Leistungsmenge x < x0 wäre die Nutzung des Objekts 2 kostengünstiger.
5.2.3 Kapitalverwendung: Beschaffung, Einkauf
a) Inhalt, Aufgaben
Die Aktivitäten eines Gründers in der Phase der Kapitalverwendung sind immer mit Beschaffungs-/Einkaufsvorgängen verbunden:
Unter Beschaffung sind – im hier betrachteten Zusammenhang -all jene Aktivitäten zu verstehen, die darauf gerichtet sind, die für die Ingangsetzung des Geschäftsbetriebs des gegründeten Unternehmens benötigten Sachgüter und Dienstleistungen nach Art, Menge, Qualität, Zeitpunkt und Ort kostengünstig zu erwerben und sicherzustellen.
Beschaffungsvorgänge im engeren Sinne werden als Einkauf bezeichnet. Hierbei geht es darum, die Verfügungs- bzw. Nutzungsrechte über jene fremdbezogenen
- Sachgüter (Immobilien, Maschinen, Anlagen, Rohstoffe und dgl.),
- Dienstleistungen sowie
- Rechte und Informationen,
zu erlangen, die für die Umsetzung der Geschäftsidee vorrangig benötigt werden.
Grundlage von Beschaffungs- bzw. Einkaufsvorgängen bildet die Vorbereitung, der Abschluss und die Realisierung von Verträgen, insbesondere von Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen.
Unternehmensgründer müssen sich gerade bei der Beschaffung erster benötigter Güter darüber im Klaren sein, dass sie es bei Lieferanten und Dienstleistungsanbietern mit „Profis“ zu tun haben, die – um de eigenen Vorteils willen – erkennbare Unerfahrenheiten des Gründers in Bezug auf Einkaufsgepflogenheiten und Vertragsinhalte ausnutzen können. Daher ist besonders dann Vorsicht geboten, wenn es um das Angebot sog. „Schnäppchen“ geht.
Ein solides Wissen zu Einkaufsgepflogenheiten, Preisgestaltungen, Vertragsgestaltungen und dgl. ist somit eine unerlässliche Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss der ersten Aktivitäten des Gründers als Unternehmer im Wirtschaftsverkehr!
b) Beschaffungskonzepte und Beschaffungsstrategien
Beim Einkauf benötigter Sachgüter und Dienstleistungen ist es sinnvoll, zu überlegen, welche Beschaffungskonzepte im konkreten Fall Vorteile bringen.
| Beschaffungskonzept | Erläuterung |
| Modul-Einkauf | Es ist günstig, komplette (vorgefertigte) Baugruppen einzukaufen. Dies erspart eigene Montageleistungen. |
| Einzel-Einkauf | Benötigte Güter werden nur von einem einzigen Lieferanten eingekauft. Dies hat zwar Vorteile (Mengenrabatt, gleichbleibende Qualität u. a.), führt aber auch zu Nachteilen (Abhängigkeit vom Lieferanten u. a.) |
| Multipler Einkauf | Benötigte Beschaffungsgüter werden bei mehreren Lieferanten eingekauft. Dies erhöht die Flexibilität bei der Beschaffung der Güter und verringert die Abhängigkeit von Lieferanten. |
| Lokaler Einkauf | Die Beschaffungsgüter werden von Lieferanten aus der Umgebung eingekauft. Dies verringert Transportkosten und ermöglicht eine hohe Flexibilität im Beschaffungsprozess. |
| Globaler Einkauf | Es wird ein länderübergreifender Einkauf mit dem Ziel realisiert, günstige Einkaufspreise zu realisieren und mögliche landesbedingte Engpässe zu überwinden. Einkaufsaktivitäten können dabei auch über die Nutzung des Internets realisiert werden. |
Im Einkaufsprozess sollte ferner folgenden Beschaffungsprinzipien Beachtung geschenkt werden:
| Vorratsbeschaffung | Um Vorteile aus dem Mengenrabatt zu erzielen und Fehlmengenkosten in der Materialbereitstellung zu vermeiden, werden größere Mengen bestellt und auf Lager genommen. |
| Einzelbeschaffung | Die Beschaffung (insbesondere hochwertiger) Güter erfolgt unmittelbar vor dem Bedarf in der Leistungserstellung. |
| Produktionssynchrone Beschaffung | Die für die Leistungserstellung benötigten Güter werden je nach konkretem Bedarf – „Just-in- Time“ (JIT) oder entsprechend dem Montageablauf – „Just-in-Sequence“ (JIS) – abgerufen. Hierfür werden computergestützte Lieferabrufsysteme (LAB) eingesetzt. |
c) Typische Teilprozesse im Einkauf
Im Einkaufsprozess werden in der Regel folgende vier komplexen Teilprozesse unterschieden:
- Einkaufsvorbereitung,
- Einkaufsanbahnung,
- Einkaufsdurchführung und
- Einkaufsabwicklung.
Gegenstand der Einkaufsvorbereitung ist ein Aufgabenspektrum, das insbesondere
- die Bedarfsermittlung und Bedarfsplanung in Bezug auf die zu beschaffenden Güter nach Art, Qualität, Menge, Preisen und zeitlicher Struktur sowie
- die Bestimmung der zu verfolgenden Beschaffungsstrategien sowie Beschaffungsprinzipien
entsprechend den eigenen Zielsetzungen des Einkaufsprozesses umfasst.
Die Einkaufsanbahnung als zweiter komplexer Aufgabenbereich im Beschaffungs- bzw. Einkaufsprozess umfasst vor allem die Aktivitäten
- Erarbeiten und Stellen von Anfragen an Lieferanten,
- Einholen von Lieferangeboten,
- Bewerten der Angebote und der Lieferer,
- Durchführung der Lieferantenauswahl u. a.
Grundlage für die Aktivitäten bilden die Ergebnisse der Einkaufsvorbereitung, insbesondere die Ergebnisse der Materialbedarfsplanung und durchgeführter ABC-/YXZ-Analysen sowie die Informationen aus solchen Quellen wie
- Lieferantendatei des Unternehmens,
- Bezugsquellenverzeichnisse (wie zum Beispiel „wer liefert was„) ,
- Anzeigen in Fachzeitschriften,
- Besuch von Messen und Ausstellungen,
- Kataloge, Prospekte,
- Unternehmens- und Produktpräsentationen im Internet u. a.
Zu wichtigen Handlungsgrundsätzen in der Einkaufsanbahnung gehören:
- keine Bestellung ohne vorherige Anfrage und ohne Angebotsvergleich,
- keine unnötige Bindung an bestimmte Lieferanten,
- Beachtung aller Liefer- und Zahlungsbedingungen u. a.
Kern der Einkaufsdurchführung ist das Auslösen von Bestellungen auf der Grundlage eines Kaufvertrages (siehe hierzu die Ausführungen auf den nachfolgenden Seiten dieses Abschnitts)..
Wenn ein verbindliches Angebot des betreffenden Lieferanten vorliegt und bestellt das Unternehmen ohne Abweichung vom Angebot, so entsteht mit dieser Bestellung ein wirksamer Vertrag zwischen dem (abnehmenden) Unternehmen und dem Lieferanten, denn die Bestellung gilt dann als Abgabe einer Willenserklärung, die betreffenden Güter zu den angegebenen Bedingungen zu erwerben.
Aus Gründen der Beweissicherheit sollte eine schriftliche Form der Bestellung gewählt werden.
Liegt hingegen kein Angebot vor, dann ist für eine Rechtswirksamkeit der Bestellung die Zustimmung des Lieferanten abzuwarten bzw. einzuholen.
Grundlage für die Aktivitäten in der Einkaufsdurchführung bilden die Ergebnisse der Einkaufsvorbereitung, insbesondere die Ergebnisse der Materialbedarfsplanung sowie die Ergebnisse bzw. Entscheidungen in der Einkaufsanbahnung.
Die Einkaufsabwicklung als abschließender Teilprozess im Einkauf umfasst vor allem
- die Überwachung der Erfüllung des Kaufvertrages in Bezug auf die Lieferung des bestellten Gutes,
- die Kontrolle des Eingangs der Lieferung (sachliche Prüfung hinsichtlich Art, Güte, Menge, Zeitpunkt der Lieferung; rechnerische Prüfung hinsichtlich Preis, Skontoangebot, Zahlungsterminen) sowie
- das Begleichen der Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag.
Ein Kaufvertrag über eine Lieferung oder Leistung gilt dann als erfüllt, wenn
- der Lieferant die geschuldeten Leistungen an den Abnehmer bewirkt und diesem Besitz und Eigentum an dem Liefergut übertragen hat und ferner
- der Abnehmer (Käufer) den Kaufgegenstand angenommen und das vereinbarte Entgelt bezahlt hat.

Bei der Eingangskontrolle ist auch eine Überprüfung der Rechnung vorzunehmen, und zwar in Bezug auf sachliche und auf rechnerische Richtigkeit der Rechnung. Im Hinblick auf das Begleichen der Rechnung ist auf ein ggf. angebotenes Liefererskonto besonders aufmerksam zu machen.
Zur Einkaufsabwicklung gehört auch die Überwachung der Zahlungstermine sowie das Begleichen der Lieferantenrechnungen, auch wenn Letzteres dem Gründer schwerfallen mag.
5.2.4 Rechtsgeschäfte, Steuern
a) Kaufvertrag, Eigentumsvorbehalt
Ein Kaufvertrag – im hier betrachteten Beschaffungsprozess – ist eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem Lieferanten und einem Abnehmer auf der Grundlage der Übereinstimmung von Antrag und Annahme des Antrages zum entgeltlichen Erwerb eines Gutes (vgl. §§ 433 ff. BGB).
Ein Kaufvertrag kommt zustande
a) durch das Angebot des Verkäufers und die nachfolgende Annahme dieses Angebotes durch den Käufer oder
b) durch die Bestellung des Käufers und die nachfolgende Annahme der Bestellung der Sache durch den Verkäufer.
Es besteht somit Einigung der Vertragsparteien zum Kaufgegenstand, zum Preis sowie zu den Liefer- und Zahlungsmodalitäten.
Wenn ein verbindliches Angebot des betreffenden Lieferanten vorliegt und bestellt das Unternehmen ohne Abweichung vom Angebot, so entsteht mit dieser Bestellung ein wirksamer Vertrag zwischen dem (abnehmenden) Unternehmen und dem Lieferanten, denn die Bestellung gilt dann als Abgabe einer Willenserklärung, die betreffenden Güter zu den angegebenen Bedingungen zu erwerben.
Aus Gründen der Beweissicherheit sollte eine schriftliche Form der Bestellung gewählt werden.
Liegt hingegen kein Angebot vor, dann ist für eine Rechtswirksamkeit der Bestellung die Zustimmung des Lieferanten abzuwarten bzw. einzuholen.
Im Einkaufsprozess kommen folgende besondere Einkaufsverträge zur Anwendung:
- Kauf auf Probe (ein Kauf erfolgt erst nach einer Warenprobe oder einem Muster),
- Rahmenvertrag,
- Abrufkaufvertrag,
- Sukzessivliefervertrag,
- Spezifikationskaufvertrag,
- Bevorratungsvertrag,
- Bedarfsdeckungsvertrag u. a.
Einzelheiten hierzu sin der folgenden PDF-Datei zu entnehmen: Kaufvertrag
Von großer Wichtigkeit sind ferner die Bestimmungen zum sog. Eigentumsvorbehalt:
„(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt“ [§ 449 BGB].
Im Wirtschaftsverkehr gilt bei Lieferungen von Gütern das wirtschaftliche Eigentum (vgl. § 39 AO), das heißt, dass ein Unternehmen B, welches von einem Unternehme A Material oder dgl. gekauft hat, über diesen Gegenstand bereits wirtschaftliches Eigentum verfügt, obgleich die Bezahlung des Kaufpreises noch aussteht.
b) Weitere Vertragsarten
♦ Werkvertrag
In vielen Fällen benötigen Unternehmensgründer zur Umsetzung des Unternehmenszwecks eine eigene Werkstatt oder ein geeignetes Büro. Ist die Errichtung einer Werkstatt oder eines Büros mit Baumaßnahmen verbunden, gilt es einen Baubetrieb zu finden und einen entsprechenden Bauvertrag abzuschließen.
Ein solcher Bauvertrag ist eine spezielle Form des Werkvertrages und unterliegt somit den einschlägigen Bestimmungen in den §§ 631 bis 650 BGB.
Dabei ist beachten, dass in Bauverträgen häufig die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“ (VOB/B). integriert werden.
♦ Lizenzvertrag
Existenzgründungen können dadurch erleichtert werden, dass der Gründer benötigte immaterielle Vermögensgegenstände (Patente, Softwarelösungen, Vertriebsrechte und dgl.) auf Lizenzbasis erwirbt.
Ein Lizenzvertrag ist ein Vertrag, bei dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechtes die vollständige oder teilweise Auswertung dieses Schutzrechtes durch einen Dritten (hier: Existenzgründer) gegen Zahlung von Lizenzgebühren überlässt. Lizenzverträge sind als solche gesetzlich nicht speziell geregelt. Zu beachten sind insbesondere die Bestimmungen in den §§ 31 ff. des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
♦ Dienstleistungsvertrag
Beschaffungsvorgänge betreffen nicht nur den Einkauf von Sachgütern, sondern auch die Bestellung und die Annahme von Dienstleistungen unterschiedlichster Art.
Im fall einer Unternehmensgründung kann ein solcher Dienstleistungsvertrag (gem. § 611 BGB.) zum Beispiel für die Durchführung einer Erst-Reinigung von Räumen (Werkstatt, Büro) und für weitere turnusmäßige Unterhaltsreinigungen abgeschlossen werden. Auch zu anderen Dienstleistungen, wie die Übertragung von Wartungsarbeiten an technischen Anlagen, werden i. d. R. Dienstleistungsverträge abgeschlossen.
♦ Leasingvertrag
Nach einer nochmaliger Überprüfung des Investitionsplanes kann sich der Gründer dazu entschließen, bestimmte Sachgüter (wie Fahrzeuge) nicht entgeltlich zu kaufen, sondern die Nutzungsrechte an dem betreffenden Gut auf Leasingbasis zu erwerben. An entsprechenden Anbieter fehlt es in dieser Hinsicht nicht.
Ein Leasingvertrag ist der Sache nach ein gegenseitige vertragliche Vereinbarung, bei der der eine Partner (= Leasinggeber) dem anderen Partner (= Leasingnehmer) die Nutzung eines Investitionsgutes gegen Entgelt für eine vereinbarte Dauer (mit oder ohne spätere Kaufoption) überlässt.
Entsprechend dem sog. Leasingerlass von 1971 (Anhang 21 in EStH 2004) gilt die Regelung, dass ein Leasinggut dem Leasinggeber zuzuordnen, wenn die Grundmietzeit (Zeit, in der der Vertrag nicht gekündigt werden kann) mindestens 40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasinggutes beträgt und wenn der Leasingvertrag ohne Kauf- oder Verlängerungsabsicht abgeschlossen wurde.
c) Steuern
Bei der Anschaffung von Sachanlagengütern sowie beim Einkauf von Material, Handelswaren und Dienstleistungen fallen bestimmte Steuern an, deren Betrag, deren Verrechnung und deren Fälligkeit der Unternehmensgründer in seinem Liquiditätsplan und bei den Zahlungsverpflichtungen besonders zu beachten hat.
♦ Umsatzsteuer, Vorsteuer
Da die in der Phase „Kapitalverwendung“ einbezogenen Lieferanten und andere Leistungserbringer in der Regel private Unternehmen sind, werden diese in zum Entgelt für Lieferungen und Leistungen (Nettobetrag) die Umsatzsteuer gem. den Bestimmungen im UStG hinzurechnen.
Für den Gründer stellen diese – von ihm zu bezahlenden – Umsatzsteuerbeträge jedoch „Forderungen gegenüber dem Finanzamt“ dar, denn in der Phase der Kapitalverwendung hat der Gründer ja noch kein eigenes Produkt bzw. keine eigene Leistung für Kunden erstellt, geschweige denn mit einem Umsatzsteuerbetrag verkauft.
Diese vom Gründer bezahlten Umsatzsteuerbeträge werden auch als Vorsteuer bezeichnet. Da sich die Vorsteuerbeträge in der Phase der Kapitalverwendung sehr schnell zu einer beträchtlichen Höhe ansammeln, ist der Gründer – zur Absicherung der eigenen Liquiditätssituation – gut beraten, mit dem Finanzamt geeignete Fristen für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu vereinbaren, denn eine Erstattung der Vorsteuerbeträge seitens des Finanzamtes kann nur auf dieser Grundlage möglich.
♦ Grunderwerbsteuer, Gebühren
Die Grunderwerbsteuer ist eine Steuer, die beim Erwerb eines Grundstücks im Inland anfällt. Sie wird in Deutschland auf Grundlage des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) erhoben. Als Grundstücke sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen (vgl. §§ 883 ff. BGB).
Der Steuersatz beträgt nach § 11 GrEStG z. Zt. 3,5 % der Bemessungsgrundlage, bezogen auf das Grundstück und ein sich darauf befindliche Gebäude. Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
Wichtig:
Die Grunderwerbsteuer ist bei Unternehmen Bestandteil der aktivierungsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Sie geht damit in die Bemessung der Anschaffungskosten als Grundlage für die nachfolgende Abschreibungen ein.
Da Grundstücke nur auf Grundlage eines notariell beglaubigten Vertrages verkauft und erworben werden können, fallen für den Erwerber (Hier: Unternehmensgründer) Notargebühren sowie Gebühren für den Eintrag in das Grundbuch an.
Die Grunderwerbsteuer entsteht unabhängig davon, ob der Kaufpreis bereits entrichtet worden ist oder nicht.
♦ Grundsteuer
Bringt ein Gründer ein unbebautes Grundstück über eine Erbschaft in sein Unternehmen ein, fällt zwar gem. § 3 Abs. 2 GrEStG zwar keine Grunderwerbsteuer an, dennoch hat der Unternehmer im Weiteren die fällige Grundsteuer zu entrichten.
Die Grundsteuer ist eine Geldleistung, die ein Eigentümer an inländischen Grundstücken und deren Bebauung sowie von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde zu zahlen hat. Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 6 GG sowie das Grundsteuergesetz (GrStG).
Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist der sog. Einheitswert, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu ermitteln ist.
Im Falle des bebauten Grundstücks für Gewerbezwecke fällt die Grundsteuer B an, und zwar vom Grundsatz her in Höhe von 3,5 Promille des Einheitswerts des Grundstücks [§ 15 Abs. 1 GrStG]. Auf diesen Steuermessbetrag wird ein Hebesatz der zuständigen Gemeinde zugeschlagen, der von der Gemeinde B-Stadt in Größenordnungen bis zu 500 % (und mehr) festgelegt wird.
Fazit:
Unternehmensgründer müssen offenbar nicht nur über solides Fachwissen (entsprechend dem Unternehmenszweck) und kaufmännisches Know-how verfügen, sondern sich auch im Steuerrecht auskennen, selbst wenn von einem Steuerberater als Partner Hilfe gewährt wird.
Aber auch das reicht noch nicht, wie auf den folgenden Seiten aufgezeigt wird.
5.2.5 Unternehmensgründung als Projekt
a) Merkmale der Phase 2 als Umsetzungsphase
Auf Seite UNT 2111 wird verdeutlicht, dass nach dem Treffen der konstitutiven Entscheidungen die Umsetzungsphase des Gründungsvorhabens beginnt und damit zugleich der „Point-of-no-Return“ überschritten wird.
Diese Umsetzungshase beinhaltet im Wesentlichen zwei Komponenten:
Die erste Komponente ist das Gründungsvorhaben selbst (Umsetzung der Geschäftsidee, zunächst mit den Aktivitäten der Kapitalbeschaffung und der Kapitalverwendung.
Dieser Aufgabenkomplex erfüllt in der Regel die Merkmale eines Projekts, wobei im Ergebnis der Projektrealisierung die Phase 3 mit der Ingangsetzung des eigentlichen Geschäftsbetriebs folgen soll.
Als derartige Merkmale sind hervorzuheben:
- die Neuartigkeit und meist auch Komplexität des Vorhabens,
- die eindeutige Zielvorgabe (zum Start der eigentlichen Leistungserstellung muss alles „fertig sein“),
- die unabdingbare Berücksichtigung zeitlicher, finanzieller, personeller und anderer Begrenzungen zum Vorhaben,
- die notwendige Abgrenzung gegenüber anderen Vorhaben,
- das Erfordernis einer projektspezifischen Organisation, insbesondere dann, wenn in der Phase 2 um die Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben geht.
Die zweite Komponente ergibt sich aus dem Tatbestand, dass die Planung, Realisierung, Überwachung und Kontrolle der skizzierten Aktivitäten in der Phase der Kapitalverwendung in ihrem sachlichen und zeitlichen Nach- und Nebeneinander ein spezielles Management bedingt und dieses Management muss als professionelles Projektmanagement bewältigt werden.

b) Projektmanagement, Stakeholderanalyse
Unter Projektmanagement wird eine ganzheitliche Führungskonzeption zur Gestaltung und Umsetzung aller willensbildenden und willensdurchsetzenden Aktivitäten bei der Spezifizierung, Organisation, Planung und Steuerung von komplexen Vorhaben bis hin zu deren Abschluss als Projekt verstanden (vgl. DIN 69901-5:2009-01).1
Aufgabenträger im Projektmanagement sind primär a) der Auftraggeber sowie b) einer oder mehrere Auftragnehmer.
Im hier betrachteten Fall einer Unternehmensgründung sieht der Gründer
- einerseits in der Rolle des Auftraggebers (gegenüber beauftragten Personen bzw. Unternehmen, die in der Phase der Kapitalverwendung Leistungen zu erbringen haben), zugleich aber
- andererseits in der Rolle des sich selbst beauftragten Auftragnehmers, da der Gründer eine Vielzahl von Aufgaben persönlich wahrzunehmen hat.
Bei einem Gründungsvorhaben sind des Weiteren all Jene zu beachten bzw. mit einzubeziehen, die durch das Vorhaben direkt oder indirekt sowie positiv wie negativ betroffen sind. Diese Gruppe wird im Projektmanagement Stakeholder genannt.

Anmerkungen zu den einzelnen Gruppen:
| 1. | Welche Personen bzw. Personengruppen bzw. Institutionen werden – intern wie extern – vom geplanten Vorhaben (objektiv wie subjektiv) betroffen sein und kommen somit als potenzielle Stakeholder des Projekts in Betracht? |
| 2. | Welche Interessen werden diese Stakeholder in Bezug auf das Projekt voraussichtlich haben? Wie werden sie sich demzufolge zum Projekt verhalten? Von welchen Stakeholdern sind Widerstände zu erwarten und – wenn JA – warum und wie kann sich eine Konfliktsituation äußern? Gibt es Stakeholder, die das Projekt unterstützen würden und in welcher Hinsicht können dazu Synergie-Effekte genutzt werden? |
| 3. | Welche Stakeholder haben in Bezug auf das Projekt eine bestimmte Macht und können ihre diesbezüglich Macht nutzen, entweder in Richtung Entscheidungskompetenz zum Projekt selbst und den Projektzielen oder in Bezug auf Beeinflussungsmöglichkeiten? |
c) Anforderungen an den Gründer als Projektmanager
Mit dem Überschreiten des „Point-of-no-Return“ bleibt dem Gründer sachlich keine andere Chance als sich bei der Planung und Ausführung aller in der Phase der Kapitalverwendung als Projektmanager zu betätigen und nur wenn es ihm in dieser Hinsicht gelingt, den diesbezüglichen Anforderungen zu genügen, wird die Umsetzung seiner Geschäftsidee – vorbehaltlich der weiteren, noch ausstehenden Phasen im Gründungsprozess, Erfolg zeitigen!1
Worauf kommt es hierbei besonders an?
- Gefragt ist die Fähigkeit, das arbeitsteilige Handeln der in die Umsetzungsphase einbezogenen Akteure (einschließlich des Gründers selbst!) in ihrem sachlichen und zeitlichen Nach- und Nebeneinander zu planen, zu organisieren und zu koordinieren. Dies bedingt vor allem ein „Denken in Netzen von Aktivitäten“, ein „Denken in Alternativen“, verbunden mit einer entsprechenden fach- und Methodenkompetenz.
- Gefragt sind solche Fähigkeiten wie Verhandlungsgeschick (beim Gewinnen von Partnern, bei Vertragsgesprächen mit Kreditinstituten. Lieferanten u.a.), Motivationsfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Konfliktmanagements,
- Gefragt ist das Beherrschen eines persönlichen Zeitmanagements (Prioritäten setzen, Arbeit rationalisieren), was hohe Selbstdisziplin und eine gute Selbstorganisation bedingt.
- Gefragt ist Umsicht und stete Konzentration auf das jeweils Wesentliche, aber auch ein „Nerven behalten“ (wenn es nicht gut läuft), und auch Fähigkeiten zur raschen Bewältigung der vielen administrativen Arbeiten in Bezug auf Erstellen von Dokumentationen, Ausfüllen von Anträgen, Erledigung der Korrespondenzen u. a.
Wer in seiner beruflichen Praxis bereits Erfahrungen im Projektmanagement sammeln konnte, bringt aus Sicht der hier aufgeführten Anforderungen sicherlich gute Voraussetzungen für das eigene Gründungsmanagement mit!








